Allgemeinverfügung vom 14. August 2026 zur Sperrung von Waldflächen in der Vorderen Sächsischen Schweiz infolge des Sturmereignisses vom 31. Juli 2026
Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt als untere Forstbehörde auf Grundlage von § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 28 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 37 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), in Ausfüllung des § 14 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG), in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG und § 35 Satz 2 VwVfG folgende
Allgemeinverfügung
1. Sperrung
Das waldgesetzliche Betretungsrecht nach § 11 Absatz 1 SächsWaldG wird für das unter Ziffer 2 bezeichnete Waldgebiet vollständig eingeschränkt.
Das Betreten, Durchqueren und der Aufenthalt in den gesperrten Waldflächen und auf den gesperrten Waldwegen sind untersagt.
Das Verbot erfasst insbesondere die Nutzung zu Erholungszwecken, das Wandern, Radfahren und Klettern sowie organisierte Veranstaltungen.
Personen, die sich beim Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung bereits im Sperrgebiet befinden, haben dieses unverzüglich über den nächstgelegenen gefahrlos nutzbaren Ausgang zu verlassen. Anweisungen von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Forstschutzbeauftragten und Bediensteten der Forst- und Nationalparkverwaltung ist Folge zu leisten.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Das Sperrgebiet umfasst die in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte rot markierten Waldflächen und Waldwege in den Gemeindeteilen von Rathen (rechtselbisch), Lohmen, Rathewalde und Hohnstein.
Insbesondere wird der Bereich des Wehlgrundes und des Raaber Kessels, Teile des Amselgrundes sowie der Verbindungsweg zwischen dem Kassenhaus der Felsenbühne und dem Basteiweg gesperrt.
Die Zuwegung zur Basteibrücke von Altrathen bergaufwärts über den Basteiweg liegt außerhalb des Räumlichen Geltungsbereiches dieser Allgemeinverfügung und kann somit betreten werden. Der Amselgrund ist von Rathewalde bis zum Abzweig Schwedenlöcher begehbar. Ebenso sind die Schwedenlöcher und der Gansweg bis zur Basteistraße wieder zugänglich. Auch die Pavillonaussicht kann wieder betreten werden.
Gesperrt wird weiterhin der Waldbereich nördlich der Rathener Straße K 8735 bis zum Zugang Gamrig (diesen aber ausgenommen).
Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Karte. Das von der roten Linie umschlossene Gebiet gilt als gesperrt.
Die Sperrung gilt unabhängig von tatsächlichen Absperrmaßnahmen und besonderen Kennzeichnungen.
Die Sperrung betrifft in dem genannten Gebiet insbesondere die nachfolgenden Hauptwege einschließlich deren Nebenwege:
- alle Wege im Wehlgrund und im Raaber Kessel sowie der Basteiaufstieg von der Felsenbühnenkasse bis zum Basteiweg
- Pionierweg, Knotenweg, Höllgrund westlich der S 163 (Ziegenrückenstraße)
- Koppelsgrundweg, Füllhölzelweg westlich vom Ziegenrücken, Querweg, Scheibenweg sowie Gamrigweg vom Füllhölzelweg bis Gamrig (Gamrig mit Zuwegung aus Richtung Waltersdorf ausgenommen)
- Amselgrund nach dem Bebauungsende in nördlicher Richtung bis Abzweig Schwedenlöcher
- Mühlenweg nördlich Rathen nach dem Bebauungsende
3. Ausnahmen
Von der Sperrung ausgenommen sind, soweit das Betreten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz;
- Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Forst-, Naturschutz- und Sicherheitsbehörden sowie der Nationalpark- und Forstverwaltung Sächsische Schweiz; die Bergwacht
- Waldbesitzer, von ihnen beauftragte Forstunternehmen und sonstige Fachkräfte ausschließlich zur Gefahrenerkundung, Verkehrssicherung, Beräumung und Aufarbeitung des Schadholzes, sofern die erforderlichen Arbeitsschutz- und Sicherungsmaßnahmen gewährleistet sind;
- Bedienstete und Beauftragte von Versorgungs-, Telekommunikations- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen zur Durchführung unaufschiebbarer Sicherungs- und Reparaturmaßnahmen;
- Personen, denen die untere Forstbehörde oder im Bereich des Staatswaldes die Obere Forstbehörde (Nationalparkverwaltung) im Einzelfall eine Ausnahme gestattet hat
- Betriebsangehörige der Felsenbühne Rathen und deren förmlich Beauftragte nach Abstimmung mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst (Nationalparkverwaltung).
Weitergehende naturschutz-, arbeitsschutz-, jagd- und forstrechtliche Bestimmungen sowie Weisungen der Einsatzleitung bleiben unberührt.
Die vollständige Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung und ihrer Anlagen kann während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Umweltamt – Referat Forst, Weißeritzstraße 11, 01744 Dippoldiswalde eingesehen werden.
4. Geltungsdauer
Die Sperrung der Wege gilt ab 14. August 2026 als bekannt gegeben und wird an diesem Tag um 12:00 Uhr wirksam. Sie gilt bis auf Widerruf.
Die untere Forstbehörde überprüft die Gefahrenlage fortlaufend. Sobald einzelne Flächen oder Wege wieder gefahrlos genutzt werden können, wird die Allgemeinverfügung aufgehoben und durch eine neue Allgemeinverfügung ersetzt.
5. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO angeordnet.
Begründung
I. Sachverhalt
Am 31. Juli 2026 zog gegen 18:00 Uhr ein lokal beschränktes schweres Sturmereignis mit erheblichen Sturmböen über Teile der Vorderen Sächsischen Schweiz in der Zugrichtung Ost-Nord-Ost mit einer Zuggeschwindigkeit von 44 km/h, mit Windböen um 90 km/h (über Rathen in Richtung Hohnstein).
Im Bereich der Gemeinden Lohmen, Rathen, Hohnstein und Bad Schandau (Vordere Sächsische Schweiz) hat es im Amselgrund, Schwedenlöchern, im Bereich der Bastei und deren elbseitigen Zuwegungen sowie teilweise im Bereich des Gamrig und Ziegenrückens erhebliche Schäden gegeben.
Zu den festgestellten konkreten Gefahren gehören insbesondere:
- vollständig oder teilweise entwurzelte Bäume,
- angeschobene und nicht mehr standsichere Bäume,
- gebrochene oder angebrochene Stämme,
- ineinander verkeilte Bäume,
- hängende Kronen- und Stammteile,
- unter Spannung stehendes Sturmholz,
- aufgerissene und instabile Wurzelteller sowie
- blockierte Waldwege.
Dies gilt auch bei den scheinbar gefahrlos begehbaren Waldwegen in dem Gebiet. Aufgrund der geologischen Verhältnisse, der geringen Stärke der Bodenschicht und deren derzeitige Durchfeuchtung sind in diesen Waldgebieten Besonderheiten zu beachten.
Von den geschädigten Bäumen, in den Bäumen hängenden abgebrochenen Ästen und Kronenteilen geht eine akute Gefahr für Leben und Gesundheit aus. Bäume, Äste und Kronenteile können auch ohne weitere erkennbare äußere Einwirkung unvermittelt umstürzen oder herabfallen. Die Gefahrenstellen sind vom Boden aus vielfach nicht erkennbar. Die Gefahr übersteigt deshalb deutlich die üblichen, mit dem Betreten eines Waldes verbundenen waldtypischen Gefahren.
Aufgrund der Größe und Unübersichtlichkeit des betroffenen Gebietes ist eine vollständige Einzelkontrolle und Sicherung sämtlicher Gefahrenstellen kurzfristig nicht möglich. Gleichzeitig ist insbesondere an Wochenenden und während der Ferienzeit mit einem erheblichen Besucheraufkommen zu rechnen.
II. Rechtliche Würdigung
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 SächsWaldG untere Forstbehörde. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 1 SächsWaldG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus der Lage der betroffenen Waldflächen im Kreisgebiet.
Nach § 14 Absatz 2 BWaldG können die Länder das Betreten des Waldes insbesondere zum Schutz der Waldbesucher und zur Vermeidung erheblicher Schäden einschränken. Diese bundesrechtliche Vorgabe wird durch § 13 SächsWaldG konkretisiert.
Nach § 13 Absatz 1 SächsWaldG kann der Wald insbesondere zum Schutz der Waldbesucher und zur Vermeidung erheblicher Schäden gesperrt werden. Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 SächsWaldG kann die Sperrung von Amts wegen erfolgen. Ergänzend verpflichtet § 28 Absatz 1 SächsWaldG die Forstbehörde, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch Naturereignisse anzuordnen.
Die durch das Sturmereignis verursachten und fortbestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit stellen einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Absatz 1 SächsWaldG und eine Gefahr durch ein Naturereignis im Sinne des § 28 Absatz 1 SächsWaldG dar.
Die Sperrung ist geeignet, den Besucherverkehr von den Gefahrenstellen fernzuhalten. Sie ist erforderlich, weil mildere Mittel nicht in gleicher Weise wirksam sind. Bloße Warnhinweise reichen nicht aus, da die Gefahrenstellen vielfach nicht sichtbar sind und herabfallende Kronenteile oder umstürzende Bäume auch Waldwege treffen können. Eine Beschränkung auf das Verbot, die Wege zu verlassen, wäre daher nicht ausreichend. Soweit Wege nur Zuläufe in den Kernbereich der bisher festgestellten Schäden sind, sind diese ebenfalls zu sperren, um die Gefahr des unbeabsichtigten Hineinlaufens von gebietsfremden Besuchern – insbesondere von der Basteistraße aus – zu verhindern. Da dieses Gebiet auch für Rettungskräfte nicht oder nur schwer zugänglich ist und aufgrund der Topographie der Einsatz technischer Mittel zur Beschleunigung der Herstellung der Verkehrssicherheit begrenzt ist, muss zwingend ein Eindringen Dritter untersagt werden.
Die Verfügung ist angemessen. Das zeitweilige Interesse an der Erholungsnutzung des Waldes sowie die Belange des Tourismus müssen hinter dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit zurücktreten. Die Einschränkung ist räumlich eng auf die nach der Schadensaufnahme betroffenen Bereiche begrenzt und gilt bis auf Widerruf. Die vorgesehenen Ausnahmen gewährleisten notwendige Rettungs-, Sicherungs-, Versorgungs- und Aufarbeitungsmaßnahmen.
Von einer vorherigen Anhörung der unbestimmten Vielzahl betroffener Waldbesucher und der nicht rechtzeitig erreichbaren sonstigen Betroffenen wurde gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 4 VwVfG abgesehen. Wegen der akuten Gefahrenlage war eine sofortige Entscheidung erforderlich; zudem handelt es sich um eine Allgemeinverfügung.
III. Begründung der sofortigen Vollziehung
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht darin, dass infolge der Sturmschäden jederzeit und ohne weitere Vorwarnung Bäume, Stammteile, Kronen und Äste versagen können.
Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte ein Widerspruch gegen die Sperrung aufschiebende Wirkung. Das betroffene Waldgebiet könnte dann bis zu einer Entscheidung über den Rechtsbehelf weiterhin betreten werden. Gerade während dieses Zeitraums könnte sich die abzuwehrende Gefahr verwirklichen und zu schweren oder tödlichen Verletzungen führen. Solche Schäden wären nicht rückgängig zu machen.
Das Interesse Einzelner an einer vorläufigen weiteren Nutzung des Waldgebietes muss daher gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten. Die sofortige Vollziehung ist erforderlich, um die Schutzwirkung der Sperrung ohne zeitliche Verzögerung sicherzustellen. Da auch die Bergwachtstation betroffen ist, kann eine Rettungskette bzw. eine regelhafte Hilfeleistung in diesem Gebiet nicht gewährleistet werden. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung für den Tourismus ist der Sofortvollzug angemessen. Denn es gibt genügend Ausweichmöglichkeiten, so dass unbeschadet der Sperrung in diesem Gebiet die Sächsische Schweiz im Ganzen weiterhin im Rahmen der naturschutzrechtlichen Maßgaben begehbar ist.
IV. Öffentliche Bekanntgabe
Die Verfügung richtet sich an eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmbare Vielzahl von Personen und ist deshalb eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG.
Eine individuelle Bekanntgabe an sämtliche möglichen Waldbesucher ist nicht möglich und im Sinne von § 41 Absatz 3 Satz 2 VwVfG untunlich. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt deshalb entsprechend der Bekanntmachungssatzung des Landkreises auf der Internetseite der Landkreisverwaltung in der Rubrik „Bekanntmachungen“.
Hinweise
Das unbefugte Betreten gesperrter Waldflächen oder Waldwege kann gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 5 SächsWaldG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die Sperrung entbindet Waldbesitzer, Arbeitgeber und Auftragnehmer nicht von ihren Verkehrssicherungs-, Arbeits- und Unfallschutzpflichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Aufhebung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Hauptsitz: Schloßhof 2/4, 01796 Pirna), einzulegen. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Eine ganz oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden beantragt werden.
Hinweis zum Sofortvollzug
Der Widerspruch hat wegen der unter Ziffer 5 angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden, kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die vollständige oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Brit Jacob-Hahnewald
Geschäftsbereichsleiterin
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als untere Forstbehörde hebt die Allgemeinverfügung vom 07.08.2026 zur Sperrung von Waldflächen in der Vorderen Sächsischen Schweiz infolge des Sturmereignisses vom 31. Juli 2026 gemäß § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 28 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 37 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), in Ausfüllung des § 14 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG), in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG und § 35 Satz 2 VwVfG mit Wirkung vom 14.08.2026 um 12:00 Uhr auf.
Die Aufhebung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.
Hinweis:
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird als untere Forstbehörde eine neue Allgemeinverfügung erlassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Aufhebung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Hauptsitz: Schloßhof 2/4, 01796 Pirna) einzulegen.
Der Widerspruch gegen diese Aufhebung der Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Eine ganz oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden beantragt werden.
Brit Jacob-Hahnewald
Geschäftsbereichsleiterin
Der Landkreis hat eine Waldfläche von rund 60.100 Hektar, davon sind 39.800 Hektar Staatswald und 20.300 Hektar Privat- und Körperschaftswald.
Der Privat- und Körperschaftswald soll erhalten bleiben, vor Schäden bewahrt und fachgerecht bewirtschaftet werden. Insbesondere die Distriktleiter wachen darüber, dass die Vorschriften des Sächsischen Waldgesetzes eingehalten werden. Das Referat Forst sieht sich in erster Linie als Dienstleister für die Waldbesitzer. Dazu zählt auch die Information über den Borkenkäferbefall.
Die Forstbehörde ist an zahlreichen Planungs- und Genehmigungsverfahren, die den Wald betreffen, beteiligt. Darüber hinaus ist das Referat Forst für einzelne Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften zuständig. So wird die Ernte von Saatgut der Waldbäume und die Anzucht der Forstpflanzen in Baumschulen überwacht.
Danke an die Waldbesitzer
In den letzten Jahren waren die Waldbesitzer in unserem Landkreis in höchstem Maß gefordert. Stürme, Schneebruch, Trockenheit, Hitze, Borkenkäfer sowie verschiedene andere Forstschadinsekten setzten dem Wald enorm zu.
Das Drama in den sächsischen Wäldern begann im Herbst 2017. Nach den Orkantiefs „Xavier“ und „Herwart“ richtete „Friederike“ am 18. Januar 2018 als Abschluss einer ganzen Sturmserie schwere Schäden in ganz Sachsen an. Das angefallene Sturmholz konnte nicht rechtzeitig aufgearbeitet werden und stellte das ganze Jahr über ein überdurchschnittliches Brutraumangebot für den Borkenkäfer dar. Zudem entwickelte sich 2018 zum bisher wärmsten Jahr in Deutschland mit extrem wenig Niederschlag.
Starke Schneefälle im Januar 2019 führten in den höheren Berglagen zu Schneehöhen von über einem Meter. Schneebruchschäden waren vorprogrammiert. Im März 2019 fegte Orkantief „Eberhard“ über Sachsen und sorgte mit Windstärke 11 bis 12 für viel Schadholz in den Wäldern.
Die enorme Trockenheit 2018 führte dazu, dass die Böden im LK stark austrockneten, so dass zu Beginn der Vegetationsperiode 2019 der pflanzenverfügbare Bodenwasserspeicher nicht genügend aufgefüllt war. Die Böden wiesen ein mehr oder weniger hohes Bodenwasserdefizit auf. Auch wenn die Niederschlagsmengen 2019 etwas höher als 2018 ausfielen, konnte das Defizit nicht ausgeglichen werden und den Bäumen stand kaum Wasser zur Verfügung.
Für den Borkenkäfer brachen paradiesische Zeiten an. Aufgrund der für ihn extrem günstigen Entwicklungsbedingungen konnte er sich explosionsartig vermehren und richtet nun schon seit drei Jahren verheerende Schäden besonders in den von Trockenheit geplagten Fichtenwäldern an. Aber auch Kiefer und Lärche weisen zunehmend starke Schäden auf. Verantwortlich dafür sind neben den klimatischen Bedingungen verschiedene Borkenkäfer und Prachtkäfer, aber auch Pilze.
Den Laubbaumarten setzt die anhaltende Trockenheit ebenso zu. Besonders Eichen und Buchen zeigen immer deutlicher Schädigungen. Selbst starke Altbuchen können sich oft nicht wehren und sterben ab.
Durch die fehlenden Niederschläge verdursten die Waldbäumchen, die auf den durch Sturm und Käfer entstandenen Freiflächen neu gepflanzt wurden. Außerdem setzen den Wiederaufforstungen diverse Rüsselkäferarten zu. Auch die derzeit hohe Mäusepopulation führt immer wieder zu Ausfällen bei den jungen Pflanzen.
Die schweren Stürme, die hohen Temperaturen, die über mehrere Jahre andauernde Trockenheit und besonders der Borkenkäfer haben dem Wald stark zugesetzt und ihn geschwächt. Wald und Waldbesitzer durchleben derzeit eine hohe Belastungsprobe.
Und doch gaben Sie als Waldbesitzer bisher nicht auf und leisteten Enormes. Sie mussten oft mehrmals im Jahr in Ihrem Wald die vom Borkenkäfer befallenen Bäume sanieren. Die dabei entstandenen Kosten wurden meist kaum vom Holzerlös gedeckt. Mancher von Ihnen hat sogar seinen gesamten Fichtenwald verloren.
Nun stehen Sie vor der verantwortungsvollen Aufgabe, wieder neuen Wald zu pflanzen und diesen zu pflegen. Dies erfordert wiederholt ein hohes Maß an Einsatz, sei es mit eigener Arbeitskraft oder mit finanziellen Mitteln.
Für Ihr großes Engagement zur Erhaltung des Waldes möchte sich die untere Forstbehörde des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge an dieser Stelle ganz herzlich bei Ihnen bedanken. Wir sind zuversichtlich, dass wir zusammen auch dieses Jahr wieder Schäden von unseren Wäldern abwenden können.
Da es unser gemeinsames Bestreben ist, den Wald vor Gefahren zu schützen, hat die untere Forstbehörde 2020 eine Vielzahl von Briefen an Sie als Waldbesitzer verschickt, um über vorhandenen Borkenkäferbefall zu informieren. Diese Briefe, die teilweise auch auf Unmut stießen, sollten auf die Gefahr, die Ihrem Wald droht, hinweisen und eher als Hilfe und nicht als Bevormundung betrachtet werden.
Auch dieses Jahr werden die Distriktleiter der unteren Forstbehörde wieder unterwegs sein, um Bedrohungen Ihres Waldes zu erkennen und diese Ihnen mitzuteilen.
Bei Fragen zum Waldschutz können Sie sich gern an die untere Forstbehörde wenden:
Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Referat Forst
Weißeritzstraße 11 (Haus BSZ)
Postfach 10 05 53/54
01782 Pirna
Telefon 03501 515-3500
Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für Vorranggebiete zur Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schadorganismen an Fichten, Kiefern und Lärchen im Privat- und Körperschaftswald vom 02. Juli 2020
Informationen zu Wegesperrungen und Arbeiten an Wegen und Waldwegen
Referatsleiter Forst
Herr Wittig
01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 11 (Haus BSZ)
01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54