Allgemeinverfügung - Amtstierärztliche Verfügung zur Erweiterung eines Sperrbezirkes wegen Amerikanischer Faulbrut (AFB) der Bienen

02.07.2021 00:00

Symbolbild

Nach Feststellung der AFB in mehreren Bienenbeständen in Sebnitz OT Lichtenhain wird das in der Karte eingezeichnete Gebiet zum Sperrbezirk erklärt (Erweiterung s. Schraffierung).

Dies betrifft den Ortsteil Lichtenhain der Stadt Sebnitz

Die äußere Grenze des Sperrbezirks wird im Detail örtlich wie folgt beschrieben (Änderungen kursiv und unterstrichen):

Im Norden, am Kreuzungspunkt der K8730 mit dem Fischbach, von dort Richtung Osten in gerader Linie zum östlichsten Teich des Fischbachs. In gerader Linie über die S 154 zum Abzweig Alte Hohe Straße/Panoramaweg. Von dort im Bogen ins Knechtsbachtal. Den Weg nach Süden folgend bis zur Kirnitzschtalstraße. Diese nach Westen folgen bis zur Einmündung des Münzborns in die Kirnitzsch, von dort in gerader Linie zum alten wilden Stein. Weiter in gerader Linie in die Scharte zwischen Bloßstock und Morsche Zinne. Von dort zur Brosinnadel weiter nach Westen. In gerader Linie zur Weggabelung Nasser Grund und Eulentilke. Von dort nach Nordwesten zur Kirnitzsch. Diese nach Norden folgend zum Hilfe-Gottes-Erbstollen und von dort nach Norden zum Birkenberg. Vom Birkenberg weiter in nordöstlicher Richtung zum Pfarrberg. In der Verbindungslinie vom Wegabzweig der S154 südlich des Pfarrberges in gerader Linie in nordnordwestliche Richtung zum Ursprung des Zuflusses des Fischbachs. Hier in östliche Richtung zur Einmündung des östlichen Zuflusses des Fischbachs und von hier dem Fischbach folgend zum Kreuzungspunkt mit der K8730.

Für alle Imker im Sperrbezirk gilt:

1.    Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind, soweit nicht schon geschehen, umgehend amtlich auf Amerikanische Faulbrut zu untersuchen.

Alle Imker im Sperrbezirk haben sich unverzüglich beim Amt für Gesundheits- und Verbraucherschutz, Sachgebiet Veterinärdienst des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge in Pirna zu melden. (Tel.: 03501 515-2401; lueva@landratsamt-pirna.de), soweit sie nicht bereits dort registriert sind.

2.    Die Untersuchungen der Bienenvölker im Sperrbezirk werden unverzüglich eingeleitet.

3.    Bienenvölker dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.

4.    Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.

Dies gilt nicht für Wachs, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden.

Dies gilt gleichfalls nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.

Honig aus den Bienenvölkern ist für den menschlichen Verzehr ohne Einschränkungen verkehrsfähig!

Die Allgemeinverfügung ist veröffentlicht auf der Internetseite des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge unter www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html.