- Ortsübliche Bekanntgaben - Kreistag und Gremien
- Öffentliche Zustellungen
- Bekanntmachungen im elektronischen Amtsblatt des Landkreises
- Veröffentlichungen nach § 27a VwVfG
- Bekanntmachungen zu Wahlen
- Untersuchungsergebnisse der Schwarzwildproben auf den Erreger der Afrikanischen Schweinepest
- Veröffentlichungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Öffentliche Hinweise zu Grundstücksveräußerungen nach dem Grundstücksverkehrsgesetz
Allgemeinverfügung vom 14. August 2026 zur Sperrung von Waldflächen in der Vorderen Sächsischen Schweiz infolge des Sturmereignisses vom 31. Juli 2026
Das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt als untere Forstbehörde auf Grundlage von § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 28 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 37 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), in Ausfüllung des § 14 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG), in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG und § 35 Satz 2 VwVfG folgende
Allgemeinverfügung
1. Sperrung
Das waldgesetzliche Betretungsrecht nach § 11 Absatz 1 SächsWaldG wird für das unter Ziffer 2 bezeichnete Waldgebiet vollständig eingeschränkt.
Das Betreten, Durchqueren und der Aufenthalt in den gesperrten Waldflächen und auf den gesperrten Waldwegen sind untersagt.
Das Verbot erfasst insbesondere die Nutzung zu Erholungszwecken, das Wandern, Radfahren und Klettern sowie organisierte Veranstaltungen.
Personen, die sich beim Wirksamwerden dieser Allgemeinverfügung bereits im Sperrgebiet befinden, haben dieses unverzüglich über den nächstgelegenen gefahrlos nutzbaren Ausgang zu verlassen. Anweisungen von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst, Forstschutzbeauftragten und Bediensteten der Forst- und Nationalparkverwaltung ist Folge zu leisten.
2. Räumlicher Geltungsbereich
Das Sperrgebiet umfasst die in der als Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte rot markierten Waldflächen und Waldwege in den Gemeindeteilen von Rathen (rechtselbisch), Lohmen, Rathewalde und Hohnstein.
Insbesondere wird der Bereich des Wehlgrundes und des Raaber Kessels, Teile des Amselgrundes sowie der Verbindungsweg zwischen dem Kassenhaus der Felsenbühne und dem Basteiweg gesperrt.
Die Zuwegung zur Basteibrücke von Altrathen bergaufwärts über den Basteiweg liegt außerhalb des Räumlichen Geltungsbereiches dieser Allgemeinverfügung und kann somit betreten werden. Der Amselgrund ist von Rathewalde bis zum Abzweig Schwedenlöcher begehbar. Ebenso sind die Schwedenlöcher und der Gansweg bis zur Basteistraße wieder zugänglich. Auch die Pavillonaussicht kann wieder betreten werden.
Gesperrt wird weiterhin der Waldbereich nördlich der Rathener Straße K 8735 bis zum Zugang Gamrig (diesen aber ausgenommen).
Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der in der Anlage beigefügten Karte. Das von der roten Linie umschlossene Gebiet gilt als gesperrt.
Die Sperrung gilt unabhängig von tatsächlichen Absperrmaßnahmen und besonderen Kennzeichnungen.
Die Sperrung betrifft in dem genannten Gebiet insbesondere die nachfolgenden Hauptwege einschließlich deren Nebenwege:
- alle Wege im Wehlgrund und im Raaber Kessel sowie der Basteiaufstieg von der Felsenbühnenkasse bis zum Basteiweg
- Pionierweg, Knotenweg, Höllgrund westlich der S 163 (Ziegenrückenstraße)
- Koppelsgrundweg, Füllhölzelweg westlich vom Ziegenrücken, Querweg, Scheibenweg sowie Gamrigweg vom Füllhölzelweg bis Gamrig (Gamrig mit Zuwegung aus Richtung Waltersdorf ausgenommen)
- Amselgrund nach dem Bebauungsende in nördlicher Richtung bis Abzweig Schwedenlöcher
- Mühlenweg nördlich Rathen nach dem Bebauungsende
3. Ausnahmen
Von der Sperrung ausgenommen sind, soweit das Betreten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
- Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz;
- Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Forst-, Naturschutz- und Sicherheitsbehörden sowie der Nationalpark- und Forstverwaltung Sächsische Schweiz; die Bergwacht
- Waldbesitzer, von ihnen beauftragte Forstunternehmen und sonstige Fachkräfte ausschließlich zur Gefahrenerkundung, Verkehrssicherung, Beräumung und Aufarbeitung des Schadholzes, sofern die erforderlichen Arbeitsschutz- und Sicherungsmaßnahmen gewährleistet sind;
- Bedienstete und Beauftragte von Versorgungs-, Telekommunikations- und Verkehrsinfrastrukturunternehmen zur Durchführung unaufschiebbarer Sicherungs- und Reparaturmaßnahmen;
- Personen, denen die untere Forstbehörde oder im Bereich des Staatswaldes die Obere Forstbehörde (Nationalparkverwaltung) im Einzelfall eine Ausnahme gestattet hat
- Betriebsangehörige der Felsenbühne Rathen und deren förmlich Beauftragte nach Abstimmung mit dem Staatsbetrieb Sachsenforst (Nationalparkverwaltung).
Weitergehende naturschutz-, arbeitsschutz-, jagd- und forstrechtliche Bestimmungen sowie Weisungen der Einsatzleitung bleiben unberührt.
Die vollständige Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Begründung und ihrer Anlagen kann während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Umweltamt – Referat Forst, Weißeritzstraße 11, 01744 Dippoldiswalde eingesehen werden.
4. Geltungsdauer
Die Sperrung der Wege gilt ab 14. August 2026 als bekannt gegeben und wird an diesem Tag um 12:00 Uhr wirksam. Sie gilt bis auf Widerruf.
Die untere Forstbehörde überprüft die Gefahrenlage fortlaufend. Sobald einzelne Flächen oder Wege wieder gefahrlos genutzt werden können, wird die Allgemeinverfügung aufgehoben und durch eine neue Allgemeinverfügung ersetzt.
5. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 4 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO angeordnet.
Begründung
I. Sachverhalt
Am 31. Juli 2026 zog gegen 18:00 Uhr ein lokal beschränktes schweres Sturmereignis mit erheblichen Sturmböen über Teile der Vorderen Sächsischen Schweiz in der Zugrichtung Ost-Nord-Ost mit einer Zuggeschwindigkeit von 44 km/h, mit Windböen um 90 km/h (über Rathen in Richtung Hohnstein).
Im Bereich der Gemeinden Lohmen, Rathen, Hohnstein und Bad Schandau (Vordere Sächsische Schweiz) hat es im Amselgrund, Schwedenlöchern, im Bereich der Bastei und deren elbseitigen Zuwegungen sowie teilweise im Bereich des Gamrig und Ziegenrückens erhebliche Schäden gegeben.
Zu den festgestellten konkreten Gefahren gehören insbesondere:
- vollständig oder teilweise entwurzelte Bäume,
- angeschobene und nicht mehr standsichere Bäume,
- gebrochene oder angebrochene Stämme,
- ineinander verkeilte Bäume,
- hängende Kronen- und Stammteile,
- unter Spannung stehendes Sturmholz,
- aufgerissene und instabile Wurzelteller sowie
- blockierte Waldwege.
Dies gilt auch bei den scheinbar gefahrlos begehbaren Waldwegen in dem Gebiet. Aufgrund der geologischen Verhältnisse, der geringen Stärke der Bodenschicht und deren derzeitige Durchfeuchtung sind in diesen Waldgebieten Besonderheiten zu beachten.
Von den geschädigten Bäumen, in den Bäumen hängenden abgebrochenen Ästen und Kronenteilen geht eine akute Gefahr für Leben und Gesundheit aus. Bäume, Äste und Kronenteile können auch ohne weitere erkennbare äußere Einwirkung unvermittelt umstürzen oder herabfallen. Die Gefahrenstellen sind vom Boden aus vielfach nicht erkennbar. Die Gefahr übersteigt deshalb deutlich die üblichen, mit dem Betreten eines Waldes verbundenen waldtypischen Gefahren.
Aufgrund der Größe und Unübersichtlichkeit des betroffenen Gebietes ist eine vollständige Einzelkontrolle und Sicherung sämtlicher Gefahrenstellen kurzfristig nicht möglich. Gleichzeitig ist insbesondere an Wochenenden und während der Ferienzeit mit einem erheblichen Besucheraufkommen zu rechnen.
II. Rechtliche Würdigung
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist nach § 35 Absatz 1 Nummer 3 SächsWaldG untere Forstbehörde. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 37 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 1 SächsWaldG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus der Lage der betroffenen Waldflächen im Kreisgebiet.
Nach § 14 Absatz 2 BWaldG können die Länder das Betreten des Waldes insbesondere zum Schutz der Waldbesucher und zur Vermeidung erheblicher Schäden einschränken. Diese bundesrechtliche Vorgabe wird durch § 13 SächsWaldG konkretisiert.
Nach § 13 Absatz 1 SächsWaldG kann der Wald insbesondere zum Schutz der Waldbesucher und zur Vermeidung erheblicher Schäden gesperrt werden. Gemäß § 13 Absatz 2 Satz 2 SächsWaldG kann die Sperrung von Amts wegen erfolgen. Ergänzend verpflichtet § 28 Absatz 1 SächsWaldG die Forstbehörde, die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch Naturereignisse anzuordnen.
Die durch das Sturmereignis verursachten und fortbestehenden Gefahren für Leben und Gesundheit stellen einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Absatz 1 SächsWaldG und eine Gefahr durch ein Naturereignis im Sinne des § 28 Absatz 1 SächsWaldG dar.
Die Sperrung ist geeignet, den Besucherverkehr von den Gefahrenstellen fernzuhalten. Sie ist erforderlich, weil mildere Mittel nicht in gleicher Weise wirksam sind. Bloße Warnhinweise reichen nicht aus, da die Gefahrenstellen vielfach nicht sichtbar sind und herabfallende Kronenteile oder umstürzende Bäume auch Waldwege treffen können. Eine Beschränkung auf das Verbot, die Wege zu verlassen, wäre daher nicht ausreichend. Soweit Wege nur Zuläufe in den Kernbereich der bisher festgestellten Schäden sind, sind diese ebenfalls zu sperren, um die Gefahr des unbeabsichtigten Hineinlaufens von gebietsfremden Besuchern – insbesondere von der Basteistraße aus – zu verhindern. Da dieses Gebiet auch für Rettungskräfte nicht oder nur schwer zugänglich ist und aufgrund der Topographie der Einsatz technischer Mittel zur Beschleunigung der Herstellung der Verkehrssicherheit begrenzt ist, muss zwingend ein Eindringen Dritter untersagt werden.
Die Verfügung ist angemessen. Das zeitweilige Interesse an der Erholungsnutzung des Waldes sowie die Belange des Tourismus müssen hinter dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit zurücktreten. Die Einschränkung ist räumlich eng auf die nach der Schadensaufnahme betroffenen Bereiche begrenzt und gilt bis auf Widerruf. Die vorgesehenen Ausnahmen gewährleisten notwendige Rettungs-, Sicherungs-, Versorgungs- und Aufarbeitungsmaßnahmen.
Von einer vorherigen Anhörung der unbestimmten Vielzahl betroffener Waldbesucher und der nicht rechtzeitig erreichbaren sonstigen Betroffenen wurde gemäß § 28 Absatz 2 Nummer 1 und 4 VwVfG abgesehen. Wegen der akuten Gefahrenlage war eine sofortige Entscheidung erforderlich; zudem handelt es sich um eine Allgemeinverfügung.
III. Begründung der sofortigen Vollziehung
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht darin, dass infolge der Sturmschäden jederzeit und ohne weitere Vorwarnung Bäume, Stammteile, Kronen und Äste versagen können.
Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung hätte ein Widerspruch gegen die Sperrung aufschiebende Wirkung. Das betroffene Waldgebiet könnte dann bis zu einer Entscheidung über den Rechtsbehelf weiterhin betreten werden. Gerade während dieses Zeitraums könnte sich die abzuwehrende Gefahr verwirklichen und zu schweren oder tödlichen Verletzungen führen. Solche Schäden wären nicht rückgängig zu machen.
Das Interesse Einzelner an einer vorläufigen weiteren Nutzung des Waldgebietes muss daher gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit zurücktreten. Die sofortige Vollziehung ist erforderlich, um die Schutzwirkung der Sperrung ohne zeitliche Verzögerung sicherzustellen. Da auch die Bergwachtstation betroffen ist, kann eine Rettungskette bzw. eine regelhafte Hilfeleistung in diesem Gebiet nicht gewährleistet werden. Auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung für den Tourismus ist der Sofortvollzug angemessen. Denn es gibt genügend Ausweichmöglichkeiten, so dass unbeschadet der Sperrung in diesem Gebiet die Sächsische Schweiz im Ganzen weiterhin im Rahmen der naturschutzrechtlichen Maßgaben begehbar ist.
IV. Öffentliche Bekanntgabe
Die Verfügung richtet sich an eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmbare Vielzahl von Personen und ist deshalb eine Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 VwVfG.
Eine individuelle Bekanntgabe an sämtliche möglichen Waldbesucher ist nicht möglich und im Sinne von § 41 Absatz 3 Satz 2 VwVfG untunlich. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt deshalb entsprechend der Bekanntmachungssatzung des Landkreises auf der Internetseite der Landkreisverwaltung in der Rubrik „Bekanntmachungen“.
Hinweise
Das unbefugte Betreten gesperrter Waldflächen oder Waldwege kann gemäß § 11 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 5 SächsWaldG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
Die Sperrung entbindet Waldbesitzer, Arbeitgeber und Auftragnehmer nicht von ihren Verkehrssicherungs-, Arbeits- und Unfallschutzpflichten.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Aufhebung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Hauptsitz: Schloßhof 2/4, 01796 Pirna), einzulegen. Ein Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Eine ganz oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden beantragt werden.
Hinweis zum Sofortvollzug
Der Widerspruch hat wegen der unter Ziffer 5 angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Dresden, Fachgerichtszentrum, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden, kann gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die vollständige oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.
Brit Jacob-Hahnewald
Geschäftsbereichsleiterin
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge als untere Forstbehörde hebt die Allgemeinverfügung vom 07.08.2026 zur Sperrung von Waldflächen in der Vorderen Sächsischen Schweiz infolge des Sturmereignisses vom 31. Juli 2026 gemäß § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2, § 28 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 37 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 2 Satz 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG), in Ausfüllung des § 14 Absatz 2 des Bundeswaldgesetzes (BWaldG), in Verbindung mit § 1 Satz 1 SächsVwVfZG und § 35 Satz 2 VwVfG mit Wirkung vom 14.08.2026 um 12:00 Uhr auf.
Die Aufhebung der Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.
Hinweis:
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge wird als untere Forstbehörde eine neue Allgemeinverfügung erlassen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Aufhebung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Hauptsitz: Schloßhof 2/4, 01796 Pirna) einzulegen.
Der Widerspruch gegen diese Aufhebung der Allgemeinverfügung hat aufgrund der Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung. Eine ganz oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Str. 4, 01099 Dresden beantragt werden.
Brit Jacob-Hahnewald
Geschäftsbereichsleiterin
Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur temporären Untersagung der Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern sowie zur Einschränkung der Trinkwasserverwendung auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Az.: 28-UM-690.00/25/2/26) vom 3. August 2026
Auf Grundlage des § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG erlässt das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die untere Wasserbehörde folgende
Allgemeinverfügung
- Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern auf dem Gebiet des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge mittels Pumpvorrichtungen werden untersagt, soweit für die Entnahme keine gültigen wasserrechtlichen Erlaubnisse vorliegen (hier gelten die Nebenbestimmungen der Erlaubnisse).
- Die Wasserentnahme mit Handgefäßen zum Zweck der Bewässerung aus oberirdischen Gewässern wird untersagt.
- Die Wasserentnahme aus den Leitungen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zum Zweck der Befüllung privater Pools wird ab einer Gesamtfüllmenge von 300 l untersagt.
- Die Wasserentnahme aus den Leitungen der öffentlichen Wasserversorgung zur Bewässerung wird in der Zeit von 9 – 19 Uhr untersagt.
- Die Wasserentnahme aus Hausbrunnen (erlaubnisfreie Brunnen) zur Bewässerung wird in der Zeit von 9 – 19 Uhr untersagt.
- Die sofortige Vollziehung der Punkte 1 – 5 wird angeordnet.
- Der vollständige bzw. teilweise Widerruf der Allgemeinverfügung bleibt vorbehalten.
- Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft und gilt bis einschließlich 30.09.2026.
Begründung
Nach § 109 Absatz 1 Nr. 3 SächsWG ist das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge untere Wasserbehörde. Die untere Wasserbehörde ist nach § 110 Absatz 1 SächsWG i. V. m. der SächsWasserZuVO sowie § 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG i. m. § 1 SächsVwVfZG für den Erlass der vorliegenden Allgemeinverfügung sachlich und örtlich zuständig.
Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung bildet § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG.
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit haben sich in den Gewässern sehr niedrige Wasserstände eingestellt. Ein Großteil der Gewässer führt Niedrigwasser, kleine Gewässer sind teilweise vollständig ausgetrocknet. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nicht absehbar. Die natürliche Selbstreinigungskraft der Gewässer ist durch die niedrigen Wasserstände und die damit verbundene Reduzierung der Sauerstoffzufuhr bei steigender Wassertemperatur erheblich beeinträchtigt.
Der – seit Jahren zurückgehende – Grundwasserstand erfordert unabweisbare Sicherungsmaßnahmen. Denn die Folgen der derzeitigen Übernutzung des oberflächennahen Wassers und Grundwassers lässt sich nicht kurzfristig kompensieren. Auch kühlere und feuchtere Sommerperioden ändern daran nichts. Daher sind Rückschlüsse vom kurzfristigen Wetter auf die Verfügbarkeit von Wasser und die hydrologischen Zustände der Region nicht möglich. Daher war auch die Nutzung der Hausbrunnen in der verdunstungsstarken Zeit einzuschränken.
Angesichts dieser Lage sind bei einer weiteren Entnahme von Wasser im Rahmen des Eigentümer- und Anliegergebrauches ebenso wie des Gemeingebrauchs eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit, eine wesentliche Verminderung der Wasserführung und andere Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu erwarten. Kurzfristige Niederschläge, auch wenn sie zur Durchfeuchtung der obersten Bodenschicht führen, ändern nichts an dieser Sachlage. Damit entfällt die Voraussetzung für die Ausübung des Eigentümer- und Anliegergebrauches durch die Berechtigten (§ 26 Abs. 1, 2. Halbsatz WHG). Gleiches gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SächsWG für das Schöpfen mit Handgefäßen zum Zwecke der Bewässerung.
Erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse behalten grundsätzlich ihre Gültigkeit. Die Rechteinhaber sind allerdings an die in der Erlaubnis enthalten Nebenbestimmungen gebunden, weshalb aktuell eine Entnahme in Trockenzeiten und bei Niedrigwasser nicht zulässig ist. Insoweit ist in der Allgemeinverfügung eine Regelung entbehrlich. Die Inhaber werden aufgefordert, diese Nebenbestimmungen für ihren Einzelfall zu prüfen und zu beachten.
Aktuell befinden sich die Talsperren (TS), insbesondere die TS Klingenberg und die TS Gottleuba aufgrund einer nicht ausreichenden Winterfüllung und eines aus den Vorjahren mitgeführten Defizites in einer schwierigen Bewirtschaftungssituation. 75 % der Einwohner des Landkreises erhalten ihr Trinkwasser aus Talsperren. Auch wenn mit Einschränkungen und erheblichen Anstrengungen der Versorger die Trinkwasserversorgung 2026 sichergestellt wird, befindet sich das Talsperrensystem Klingenberg bereits in der Bereitstellungsstufe (BSS) 1, im nächsten Monat voraussichtlich in der BBS 2, und die BSS 3 ist Ende des Sommers nach aktueller Prognose überwiegend wahrscheinlich. In der Talsperre Gottleuba ist die BSS 1 noch nicht ausgerufen. Temperaturen (die deutlich erhöhte Verdunstung) und Verbräuche lassen aber auch hier in den nächsten Wochen eine deutliche Verschlechterung erwarten. Das bedeutet, dass nur noch vermindert Wasser aus den Talsperren zur Verfügung gestellt werden kann und die Kosten für die Aufbereitung erheblich steigen. Die Füllstände haben weiter zur Folge, dass, wenn ein ähnlicher Winter bevorsteht wie 2025/26, auch im nächsten Jahr mit einem erheblichen Staudefizit gerechnet werden muss, was sich weiter auf 2027 auswirken wird. Hier ist es Aufgabe der Wasserbehörde gegenzusteuern.
Notwendig ist ein sparsamer Umgang mit Trinkwasser. Das Verbot der privaten Poolbefüllung leistet einen Beitrag, da hier ohne nachteilige Auswirkungen teilweise erhebliche Mengen an Trinkwasser eingespart werden können (Ausnahmen bilden kleinere Kinderplanschbecken bis
300 l Wassermenge). Ebenso ist es notwendig, das bereitgestellte Trinkwasser zweckentsprechend und effizient zu nutzen. Wer Pflanzen und Beete mit Trinkwasser gießt oder damit seinen Rasen wässert, sollte dies grundsätzlich überdenken und darf dies künftig nur außerhalb der Zeiten, in denen die Verdunstung sehr hoch ist, soweit Trinkwasser aus den öffentlichen Versorgungsleitungen benutzt wird.
Die Allgemeinverfügung ist angemessen und geeignet, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen, zu erhalten und einer weiteren Verschärfung vorzubeugen. Sie ist auch so erforderlich, da mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Durch die bewussten Einschränkungen auf Tätigkeiten/Maßnahmen, teilweise mit Mengen- bzw. Zeitbeschränkungen, ist insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Die geringen Nachteile für die Nutzer müssen gegenüber den Vorteilen für Gewässer und öffentliche Wasserversorgung zurückstehen. Sollte sich die Situation in den Gewässern und Talsperren grundsätzlich ändern, wird die Verfügung widerrufen. Auch insoweit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der VwGO angeordnet, da es im Interesse der Allgemeinheit nicht vertretbar wäre, wenn auf Grund eines Widerspruches gegen die Allgemeinverfügung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens Oberflächenwasser aus den oberirdischen Gewässern entnommen werden würde oder die hier eingeschränkten Trinkwasserentnahmen solange fortgeführt werden könnten. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Gewässer und der Schutz des Trinkwassers als höchstes Gut in Zeiten der Wasserknappheit begründen das besondere öffentliche Interesse, welches die privaten Interessen an der Nutzung deutlich überwiegt und eine sofortige Vollziehung rechtfertigt. Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat der Widerspruch gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna einzulegen.
Hinweise
- Zuwiderhandlungen gegen die Allgemeinverfügung stellen nach § 103 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WHG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
- An der Bundeswasserstraße Elbe ist der Anliegergebrauch gemäß § 26 Absatz 3 WHG per Gesetz bereits ausgeschlossen.
- Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die wasserrechtlichen Anordnungen auch dann befolgt werden müssen, wenn diese Allgemeinverfügung mit Widerspruch und/oder Klage angegriffen wird. Es kann beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Aussetzung der Vollziehung oder beim Verwaltungsgericht Dresden, Hans-Oster-Straße 4, 01099 Dresden, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (§ 80 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Tobias Gockel
in Vertretung der
Geschäftsbereichsleiterin
Bekanntgabe des Landratsamtes Sächsische Schweiz-Osterzgebirge nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben Teilplan 1 des „Plans nach § 41 FlurbG“ der Teilnehmergemeinschaft Ländliche Neuordnung Malter
AZ.: 28-SOFB-780.49/1933/3/3
Gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gegeben:
Die Teilnehmergemeinschaft Ländliche Neuordnung Malter (TG) beim Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Postfach 100253/54, 01782 Pirna stellt nach § 41 Absatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, den Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan für das Verfahren Ländliche Neuordnung Malter auf. Am 01. Juni 2026 beantragte die TG die Plangenehmigung für den Teilplan 1 des Plans nach § 41 FlurbG. Die Zuständigkeit der TG resultiert aus § 18 Absatz 2 FlurbG in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), das zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist.
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist als obere Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Absatz 3 und 4 FlurbG in Verbindung mit § 1 Absatz 2 AGFlurbG zuständig für die Genehmigung des Plans nach § 41 Absatz 1 FlurbG.
Der Bau von gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des FlurbG ist nach § 7 Absatz 1 i. V. mit Nummer 16.1 der Anlage 1 des UVPG der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles zu unterziehen.
Die TG legte die nach § 7 Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 2 des UVPG geforderten Unterlagen vor. Im Ergebnis der überschlägigen Prüfung dieser Unterlagen anhand der Kriterien nach Anlage 3 des UVPG sind vom Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Demnach bedarf es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung.
Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht:
Maßgebliche Gründe für die Einschätzung waren u. a. nachfolgend aufgeführte Merkmale des Vorhabens und des Standortes bzw. Vorkehrungen zur Minimierung möglicher erheblicher Auswirkungen.
1. Merkmale des Vorhabens
Mit der Maßnahme „Plattenweg Teil 1“ (MKZ 115-01) beabsichtigt die TG den Ausbau des ersten, innerörtlichen Wegeabschnitts zur Erschließung eines Ackers und angrenzender Wohngrundstücke. Der im Bestand mit Spurbahnen aus Rasengitter teilversiegelte bzw. im Einmündungsbereich teils mit Asphalt und teils ungebunden befestigte Weg wird auf ca. 80 m Länge und 3,5 m Breite nach den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO) asphaltiert. Beidseitig sind 0,5 m ungebunden befestigte Bankette geplant. Der Ausbau erfordert die Fällung eines Baumes. Die Neuversiegelung betrifft ca. 80 m² Fläche des Baumstandortes und Scherrasen. Die Höherversiegelung vorversiegelter Flächen erfolgt auf ca. 320 m². Der Eingriff reduziert den Biotopwert um 2.027 Werteinheiten. Das Landschaftsbild wird nicht nachteilig beeinflusst.
Die Maßnahme „Sanierung Flächendenkmal Tatarengrab“ (MKZ 518-01) dient der Erhaltung des Flächendenkmals und der Schaffung einer rechtlich gesicherten Zuwegung. Im oberen Drittel des Grabhügels soll Wildwuchs (Feldgehölz) entfernt werden. Hinweistafel, Treppenstufen und Treppengeländer sind nach einem Lichtraumschnitt zu erneuern. Ein ca. 100 m langer Grünweg wird auf ca. 220 m² Fläche angelegt und wasserdurchlässig befestigt (teilversiegelt). Die naturschutzrechtliche Aufwertung beträgt 750 Werteinheiten, die Aufwertung des Landschaftsbildes 330 Werteinheiten.
Als „Pflanzung am Bootshaus“ (MKZ 516-01) ist die Anlage einer Baumreihe auf einem ca. 50 m langen Grünstreifen zwischen Acker und PKW-Stellplätzen des Vereinsheims Malter geplant. Der Biotopwert wird durch diese naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme um 2.900 und der landschaftsästhetische Wert um 1.530 Werteinheiten erhöht.
Für den Teilplan 1 des Plans nach § 41 FlurbG beträgt das Verhältnis aus Eingriff (2.027) und Kompensation (3.650) ca. 1 : 1,8. Für zukünftige landschaftsästhetische Kompensationsbedarfe bevorratet die TG 1.860 Werteinheiten.
Kumulierende Maßnahmen anderer Bauherren wurden der TG nicht angezeigt.
2. Standort des Vorhabens
- Das Verfahrensgebiet der Ländlichen Neuordnung Malter umfasst eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft mit naturnahen Landschaftselementen im Verwaltungsbereich der Großen Kreisstadt Dippoldiswalde. Die Karte des Teilplans 1 bestimmt die Lage der Maßnahmen näher.
- Laut Flächennutzungsplan betrifft der „Plattenweg Teil 1“ eine Wohnbaufläche und geringfügig landwirtschaftliche Fläche, die „Pflanzung am Bootshaus“ eine Fläche des Gemeinbedarfs angrenzend an eine Gemischte Baufläche mit noch bestehender Ackernutzung und die „Sanierung Flächendenkmal Tatarengrab“ eine ackerbaulich genutzte Fläche für die Landwirtschaft.
- Die Maßnahmen betreffen keine geschützten Arten oder Bestandteile von Natur oder Landschaft sowie keine bekannten Altlasten, Altablagerungen oder Gewässer.
3. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen
Erhebliche nachteilige bauzeitliche, dauerhafte oder betriebsbedingte Auswirkungen auf die Schutzgüter werden nicht erwartet. Mögliche Auswirkungen unterhalb der Wesentlichkeitsschwelle sind z. B.:
- Geringer dauerhafter Verlust der Boden-, Retentions- und Lebensraumfunktion aufgrund von Bodenverdichtung, Neuversiegelung und Baufeldfreimachung
- Geringes bauzeitliches Verschmutzungsrisiko für Boden, Oberflächenwasser und Grundwasser z. B. durch Eintrag von Schadstoffen bei einer Havarie (Kraftstoffe, Schmiermittel, …) von Baumaschinen oder durch Freisetzung von bis dato unbekannten bodengebundenen Schadstoffen
- Geringe bauzeitliche Gesundheitsrisiken z. B. durch Lärm, Staub, körperliche Arbeiten
- Geringes bauzeitliches Störfallrisiko der Trinkwasser-, Energie-, Telekommunikationsversorgung
- Kurzfristige bauzeitliche Beeinträchtigung des Zugangs zu Wohngrundstücken
- Geringe bauzeitliche Beeinträchtigung der Boden- und Retentionsfunktion sowie des Oberflächenabflusses durch Baustelleneinrichtung ggf. mit Bodenverdichtung auf vorversiegelten Flächen
- Sehr geringes bauzeitliches Risiko für Störung, Schädigung oder Tötung von Individuen.
4. Vorkehrungen
Möglichen, insgesamt jedoch unerheblichen nachteiligen Auswirkungen soll vorgebeugt werden durch:
- Minimierung der Neuversiegelung des Bodens durch Ausbau auf vorhandener Trasse
- vollständige Kompensation der Neuversiegelung im Verfahrensgebiet der Ländlichen Neuordnung Malter unter Beachtung aller Maßnahmen des Teilplans 1 nach § 41 FlurbG und der Festsetzungen in den rechtskräftigen Bebauungsplänen
- Baumfällung und Gehölzrückschnitte außerhalb von Schonfristen und Herstellung von Baumschutz im Baufeld
- Die TG wird als Vorhabenträger eine Bauüberwachung bestellen und den Bauauftragnehmer zur Eigenkontrolle sowie Beweissicherung verpflichten, um die Versorgungsicherheit, die ordnungsgemäße Abfallentsorgung und die korrekte Bauausführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den Arbeitsschutzbestimmungen, den öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zur Abwehr von Umwelt- und Gesundheitsgefahren, den Planunterlagen und den im Genehmigungsbescheid zu erteilenden Auflagen und Hinweisen zu gewährleisten
- Klärung der Zuwegungen mit den unmittelbar Betroffenen, der Ersatzversorgung mit den Aufgabenträgern und der dezentralen Oberflächenentwässerung im Zuge der Ausführungsplanung
Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die für diese Entscheidung maßgeblichen Unterlagen können von der Öffentlichkeit gemäß Sächsischem Umweltinformationsgesetz vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl S. 146), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486) geändert worden ist, im Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßpark 4, 01796 Pirna nach Terminvereinbarung eingesehen werden.
Pirna, den 07.07.2026
Bettina Eisold
obere Flurbereinigungsbehörde
Ankündigung von Arbeiten an der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im Teil der Grenze des Freistaates Sachsen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab März 2026 werden durch Mitarbeiter des Landesvermessungsamtes der Tschechischen Republik Arbeiten in dem Grenzabschnitt V (zwischen den Gemarkungen Berthelsdorf und Langburkersdorf in Neustadt i. Sa.) an der gemeinsamen Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im Teil der Grenze des Freistaates Sachsen (zwischen den Grenzzeichen 5 und 13) durchgeführt. Die Arbeiten werden voraussichtlich bis November 2026 andauern.
Dabei werden die Staatsgrenze von sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten, die Lage der Grenzzeichen überprüft und ihr Anstrich erneuert sowie Mängel an der Vermarkung beseitigt.
Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz zu dem Vertrag vom 3. November 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Re-publik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 3. März 1997, BGBl II, Nr. 9 S. 566 (Grenzvertrag).
Die Mitarbeiter des Landesvermessungsamtes der Tschechischen Republik weisen sich durch einen von der deutschen und der tschechischen Seite unterzeichneten Dienstauftrag der Ständigen deutsch-tschechischen Grenzkommission in Verbindung mit den persönlichen Personaldokumenten aus.
Ansprechpartner im Landesamt für Geobasisinformation Sachsen ist Frau Andrea Poch, die Sie telefonisch 0351 82 83 3305 oder per E-Mail (Grenze_cr@geosn.sachsen.de) erreichen können.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Bernd Augsburg
Referatsleiter
- Übersichtskarte Grenzabschnitt V [pdf; 1,57 MB] Übersichtskarte des gesamten Grenzabschnitts V zum downloaden
Ankündigung von Arbeiten an der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im Teil der Grenze des Freistaates Sachsen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab März 2026 werden durch Mitarbeiter des Landesvermessungsamtes der Tschechischen Republik Arbeiten im Grenzabschnitt IX (zwischen Bad Gottleuba-Berggießhübel, Grenzübergang Hellendorf – Petrovice und der Gemeinde Altenberg, Ortsteil Müglitz) an der gemeinsamen Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im Teil der Grenze des Freistaates Sachsen durchgeführt. Die Arbeiten werden voraussichtlich bis November 2026 andauern.
Dabei werden die Staatsgrenze von sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten, die Lage der Grenzzeichen überprüft und ihr Anstrich erneuert sowie Mängel an der Vermarkung beseitigt.
Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz zu dem Vertrag vom 3. November 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 3. März 1997, BGBl II, Nr. 9 S. 566 (Grenzvertrag).
Die Mitarbeiter des Landesvermessungsamtes der Tschechischen Republik weisen sich durch einen von der deutschen und der tschechischen Seite unterzeichneten Dienstauftrag der Ständigen deutsch-tschechischen Grenzkommission in Verbindung mit den persönlichen Personaldokumenten aus.
Ansprechpartner im Landesamt für Geobasisinformation Sachsen ist Frau Andrea Poch, die Sie telefonisch 0351/8283-3305 oder per E-Mail (Grenze_cr@geosn.sachsen.de) erreichen können.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Bernd Augsburg
Referatsleiter
Ankündigung von Arbeiten an der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im Teil der Grenze des Freistaates Sachsen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab März 2026 werden durch Mitarbeiter des Landesvermessungsamtes der Tschechischen Republik Arbeiten im Grenzabschnitt X (zwischen der Gemeinde Altenberg, Ortsteil Müglitz, und der Gemarkung Rehefeld, Grenzübergang Rehefeld - Moldava) an der gemeinsamen Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im Teil der Grenze des Freistaates Sachsen durchgeführt. Die Arbeiten werden voraus-sichtlich bis November 2026 andauern.
Dabei werden die Staatsgrenze von sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten, die Lage der Grenzzeichen überprüft und ihr Anstrich erneuert sowie Mängel an der Vermarkung beseitigt.
Die rechtliche Grundlage bildet das Gesetz zu dem Vertrag vom 3. November 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Re-publik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 3. März 1997, BGBl II, Nr. 9 S. 566 (Grenzvertrag).
Die Mitarbeiter des Landesvermessungsamtes der Tschechischen Republik weisen sich durch einen von der deutschen und der tschechischen Seite unterzeichneten Dienstauftrag der Ständigen deutsch-tschechischen Grenzkommission in Verbindung mit den persönlichen Personaldokumenten aus.
Ansprechpartner im Landesamt für Geobasisinformation Sachsen ist Frau Andrea Poch, die Sie telefonisch 0351/8283-3305 oder per E-Mail (Grenze_cr@geosn.sachsen.de) erreichen können.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Bernd Augsburg
Referatsleiter
Ankündigung von Arbeiten an der Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im Teil der Grenze des Freistaates Sachsen
Sehr geehrte Damen und Herren,
ab April 2026 werden durch Mitarbeiter des Landesamtes für Geobasisinformation Sachsen (GeoSN) Arbeiten in dem Grenzabschnitt XI (zwischen der Gemarkung Rehefeld, Grenzübergang Rehefeld - Moldava und der Gemarkung Cämmerswalde am Grenzübergang Deutschgeorgenthal - Český Jiřetín) an der gemeinsamen Staatsgrenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik im Teil der Grenze des Freistaates Sachsen durchgeführt. Die Arbeiten werden voraussichtlich bis November 2027 andauern.
Dabei werden die Staatsgrenze von sichtbehinderndem Bewuchs freigehalten, die Lage der Grenzzeichen überprüft und ihr Anstrich erneuert sowie Mängel an der Vermarkung beseitigt.
Die rechtlichen Grundlagen bilden das Gesetz zu dem Vertrag vom 3. Novem-ber 1994 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze vom 3. März 1997, BGBl II, Nr. 9 S. 566 (Grenzvertrag), sowie das Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist
Die Mitarbeiter des GeoSN weisen sich durch einen von der deutschen und der tschechischen Seite unterzeichneten Dienstauftrag der Ständigen deutsch-tschechischen Grenzkommission in Verbindung mit den persönlichen Personaldokumenten aus.
Ansprechpartner im Landesamt für Geobasisinformation Sachsen ist
Frau Andrea Poch, die Sie telefonisch 0351/8283-3305 oder per E-Mail
(Grenze_cr@geosn.sachsen.de) erreichen können.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Bernd Augsburg
Referatsleiter
Allgemeinverfügung
des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge zur Untersagung des unerlaubten Umgangs mit Abfällen auf dem Grundstück Flst. 279/1, 01848 Hohnstein, Gemarkung Goßdorf
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt auf der Grundlage des § 62 Kreislaufwirtschafsgesetz (KrWG) i.V.m. § 16 Abs. 2 Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsKrWBodSchG) sowie des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) die nachfolgende
Allgemeinverfügung:
I. Untersagung des unerlaubten Umgangs mit Abfällen
Für das in der Übersichtskarte dargestellte Flurstück, Flst. 279/1, Gemarkung Goßdorf wird das Ablagern und Verbrennen von Abfällen vollumfänglich untersagt (siehe Anlage).
II. Inkrafttreten
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird angeordnet.
III. Begründung
Nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 SächsKrWBodSchG ist das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge untere Abfallbehörde. Nach § 20 Abs. 1 SächsKrWBodSchG ist das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die sachlich und örtlich zuständige Behörde für den Vollzug abfallrechtlicher Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1 SächsKrWBodSchG hat die zuständige Behörde u.a. darüber zu wachen, dass die Vorschriften des KrWG und des SächsKrWBodSchG eingehalten werden. Die zuständige Behörde hat gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 SächsKrWBodSchG u.a. die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, die von Abfällen ausgehen und durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird (Gefahrenabwehr), sowie von Abfällen ausgehende Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist (Ordnungsmaßnahmen).
Die Anordnung nach Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ergeht auf Grundlage von § 62 KrWG und § 16 Abs. 2 SächsKrWBodSchG.
Bei der Anwendung von § 62 KrWG und § 16 Abs. 2 SächsKrWBodSchG hat die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen pflichtgemäß auszuüben. In diesem Zusammenhang hat sie darüber zu entscheiden, ob sie in der Sache tätig wird (Entschließungsermessen), und wenn ja, wie sie in einer Sache tätig wird (Auswahlermessen bezüglich der Maßnahmen und bezüglich des Adressaten der Maßnahmen).
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hat entschieden, in dem vorliegenden Fall tätig zu werden und die Ablagerung und die Verbrennung von Abfällen auf dem Flurstück 279/1, Gemarkung Goßdorf zu untersagen. Es gilt Einhalt zu gebieten, da vor Ort die Gefahr der Nachahmung weiterer Abfallablagerungen besteht. Zudem besteht durch mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften von Abfällen eine zumindest potentielle Gefahr für Mensch oder die Umwelt, wenn die Schadstoffe durch äußere Einflüsse freigesetzt werden. Diese Gefahr soll durch diese Allgemeinverfügung abgewendet werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 KrWG sind Abfall alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abgelagerte Gegenstände ohne erkennbare Zweckbestimmung sind als Abfall einzustufen.
Gemäß § 7 Abs. 2 KrWG sind die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung von Abfällen hat dabei Vorrang vor deren Beseitigung. Die bloße Ablagerung von Abfällen sowie das Verbrennen von Abfällen stellt keine ordnungsgemäße Verwertung im Sinne des KrWG dar. Die bloße zweck- und sinnfreie Anlagerung und die Verbrennung von Abfällen auf dem o.g. Flurstück stehen somit nicht im Einklang mit dem KrWG.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese zu beseitigen, soweit in § 17 KrWG nichts anderes bestimmt ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dürfen weiterhin Abfälle zum Zweck der Beseitigung auch nur in dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Das Flurstück 279/1, Gemarkung Goßdorf, stellt keine zugelassene Anlage (Abfallbeseitigungsanlage) im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG dar.
Von illegalen Abfallablagerungen geht zweifelsohne eine negative Vorbildwirkung aus, was weiterhin dazu führen kann, dass sich Dritte dazu motiviert fühlen, dort noch weitere Abfälle illegal abzulagern. Es besteht ebenfalls die Gefahr, dass durch Abfallablagerungen Schadnager oder andere Schädlinge angezogen werden. Bei bestimmten klimatischen Bedingungen (z.B. Hitzeperioden in den Sommermonaten) besteht zudem eine potentielle Brandgefahr durch Selbstentzündung der Abfälle.
Die Allgemeinverfügung ist geeignet und erforderlich, um Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Sie ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel zur Abwehr der Gefahren, die von gefährlichen Abfällen ausgehen, sind nicht ersichtlich.
Die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.
Die Untersagung von Abfallablagerungen und –verbrennungen liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist erforderlich, damit durch die Abfälle eine Gefährdung von Mensch oder Umwelt unterbunden wird, wenn Schadstoffe freigesetzt werden. Zudem besteht konkret die Gefahr weiterführender Abfallablagerungen und bei bestimmten klimatischen Bedingungen (z.B. Hitzeperioden in den Sommermonaten) eine potentielle Brandgefahr durch Selbstentzündung der Abfälle. Vor dem Hintergrund der Anzahl der zurückliegenden illegalen Abfallverbrennungen, können weitere illegale Abfallverbrennungen nicht hingenommen werden. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs hätte zur Folge, dass bis zur endgültigen Entscheidung in der Sache die öffentliche Sicherheit oder Ordnung weiterhin gestört wird. Das öffentliche Interesse an der Untersagung von Abfallablagerungen und –verbrennungen gemäß Ziffer 1 ist daher höher einzustufen als das persönliche Interesse an einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruches in einem Widerspruchsverfahren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Hauptsitz: Schloßhof 2/4, 01796 Pirna) einzulegen.
Brit Jacob-Hahnewald
Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für Vorranggebiete zur Bekämpfung von holz- und rindenbrütenden Schadorganismen an Fichten, Kiefern und Lärchen im Privat- und Körperschaftswald vom 02. Juli 2020
Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt auf Grundlage von § 6 Absatz 3 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 84 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung vom 28. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 457) als zuständige untere Forstbehörde [§ 37 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)], folgende Allgemeinverfügung:
1. Räumlicher Geltungsbereich der Allgemeinverfügung
Diese Allgemeinverfügung gilt für die in der beigefügten Karte abgegrenzten und rot (Körperschaftswald) sowie blau (Privatwald) gekennzeichneten Waldflächen innerhalb der Vorranggebiete Klingenberg-Lehnmühle (grün umrandet), Oberes Müglitztal (magenta umrandet) und Bad Gottleuba (orange umrandet). Die Karte liegt in folgenden Dienststellen aus und kann dort nach telefonischer Anmeldung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 11, Zimmer 112
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01796 Pirna, Schlosspark 22 (Haus 6, Zimmer 205)
Die Karte kann zusätzlich im Internet zur Einsicht und zum Download aufgerufen werden im unten stehenden Download bzw. unter http://www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html
2. Pflicht zur rechtzeitigen Bekämpfung
Private und körperschaftliche Waldbesitzer, deren Waldflächen in der Anlage nach Nummer 1 gekennzeichnet sind, sind verpflichtet, auf ihrem Waldbesitz auftretende holz- und rindenbrütenden Schadorganismen wie z.B. die Borkenkäferarten Buchdrucker (Ips typographus), Kupferstecher (Pityogenes chalcographus), Großer Lärchenborkenkäfer (Ips cembrae), Sechszähniger Kiefernborkenkäfer (Ips acuminatus), Zwölfzähniger Kiefernborkenkäfer (Ips sexdentatus), Großer Waldgärtner (Tomicus piniperda), Kleiner Waldgärtner (Tomicus minor), Blauer Kiefernprachtkäfer (Phaenops cyanea) im erforderlichen Umfang unverzüglich entweder zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.
Bekämpfung meint die Vernichtung der sich in den befallenen Bäumen entwickelnden holz- und rindenbrütenden Schadorganismen. Die Anzeichen für einen Befall mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen sind im Merkblatt Nr. 1015/2016, das vom „aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft , Verbraucherschutz e.V. in 53123 Bonn, Heilsbachstraße 16“ herausgegeben wurde, ausführlich beschrieben und unter folgendem Link abrufbar: https://www.ble-medienservice.de/1015/borkenkaefer-an-nadelbaeumen-erkennen-vorbeugen-kontrollieren?c=17
Weitere Informationen für die Waldbesitzer enthält die Internet- Seite des Staatsbetriebes Sachsenforst mit folgendem Link: https://www.sbs.sachsen.de/infos-fuer-waldbesitzer-zum-borkenkaefer-26421.html?_cp=%7B%22accordion-content-27499%22%3A%7B%220%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-27499%22%2C%22idx%22%3A0%7D%7D
Geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sind insbesondere:
- die Fällung und der Abtransport des Schadholzes einschließlich des bruttauglichen Restholzes aus dem Wald vor dem Ausflug der ausgereiften Käfer; der Lagerort des verbrachten Holzes muss mindestens 500 Meter vom nächstgelegenen befallsgefährdeten Nadelbaumbestand entfernt sein,
- die Fällung und mechanische Entrindung der befallenen Stämme. Die Rinde ist waldschutzgerecht zu behandeln, sofern die holz- und rindenbrütenden Schadorganismen, insbesondere Borkenkäfer, in ihrer Entwicklung das Larvenstadium (Puppe oder Jungkäfer) bereits abgeschlossen haben; dies wird insbesondere durch unverzügliches fachgerechtes Abdecken mit geeigneten Folien oder Verbringung der Rinde aus dem Wald erreicht, oder
- die Behandlung der befallenen Stämme mit einem dafür zugelassenen Pflanzenschutzmittel durch sachkundige Anwender, nach guter fachlicher Praxis (§ 3 des Pflanzenschutzgesetzes). Sachkundig sind Anwender von Pflanzenschutzmitteln dann, wenn sie im Besitz einer gültigen Sachkundenachweiskarte sind und im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Frist eine behördlich anerkannte Fortbildung im Pflanzenschutz absolviert haben.
Die Bekämpfung der holz- und rindenbrütenden Schadorganismen ist rechtzeitig vor dem Ausfliegen von Jungkäfern durchzuführen.
3. Sofortige Vollziehung
Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 bis 2 wird gemäß § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
4. Inkrafttreten und Geltungsdauer
Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Widerruf. Die Allgemeinverfügung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vom 20. April 2020 wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
5. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Schloßhof 2/4, 01796 Pirna einzulegen. Die Frist wird auch durch Einlegung beim Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, Pillnitzer Platz 3, 01326 Dresden gewahrt.
Begründung
I.
Durch Sturmwurf, Schneebruch und Dürre in den Jahren 2018 und 2019 hat sich eine Borkenkäferkalamität entwickelt. Sie betrifft besonders die Nadelbaumarten Fichte, Kiefer und Lärche. Die massenhafte Vermehrung holz- und rindenbrütender Schadorganismen stellt eine Gefahr für den Erhalt des Waldes dar, weil sie ohne Bekämpfung zu einem flächenhaften Absterben der befallenen Waldbestände führt.
Um die Nadelbaumbestände und deren im Allgemeinwohl liegende Schutz- und Erholungsfunktion zu erhalten, sind diese holz- und rindenbrütenden Schadorganismen unverzüglich durch die Waldbesitzer oder durch von ihnen beauftragte Dritte nach Maßgabe pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften ausreichend zu bekämpfen.
II.
zu Nummer 1
Die Allgemeinverfügung umfasst eigentumsübergreifend Waldgebiete mit besonderer Allgemeinwohlbedeutung für die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und den Erhalt der Waldfunktionen (Vorranggebiet). Die Ausweisung der Vorranggebiete erfolgte in Abstimmung mit der oberen Forstbehörde beim Staatsbetrieb Sachsenforst. Es besteht die Möglichkeit, dass die Nadelbaumbestockung aufgrund ihrer räumlichen Lage durch eine konzertierte Bekämpfung erhalten werden kann.
zu Nummer 2
Die Pflicht zur Bekämpfung ergibt sich unmittelbar aus § 4 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung. Danach sind Waldbesitzer verpflichtet, zur Massenvermehrung neigende Schadorganismen, deren Auftreten zu einem flächenhaften Absterben von Waldbeständen oder zu einer flächenhaften erheblichen Beeinträchtigung von Waldfunktionen führen kann, in erforderlichem Umfang zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.
Die Vermehrung von rindenbrütenden Schadorganismen verläuft exponentiell. Ein nicht rechtzeitig entnommener Käferbaum kann durch Ausbildung mehrerer Borkenkäfergenerationen einen Befall von bis zu 400 neuen Bäumen (ca. 1 Hektar Waldfläche) zur Folge haben.
Unter sehr günstigen Witterungsbedingungen können holz- und rindenbrütende Schadorganismen einen Generationszyklus von der Eiablage bis zum Ausflug der ausgereiften Käfer innerhalb von sieben Wochen abschließen. Die Sanierung der Vorranggebiete muss deshalb zwingend auf der gesamten Waldfläche noch vor dem Ausflug der Käfer erfolgen. Nur durch ein zeitlich und räumlich abgestimmtes konzertiertes Vorgehen können die in Nummer 1 genannten Waldflächen hinreichend vor dem Absterben geschützt werden. Die Unterlassung einer unverzüglichen ordnungsgemäßen Bekämpfung, auch auf kleiner Fläche, gefährdet den Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen insgesamt. In den Jahren 2018 und 2019 war bis in höhere Berglagen die Anlage einer dritten Borkenkäfergeneration festzustellen. Die unverzügliche und zeitgleiche Bekämpfung ist deshalb zwingend erforderlich. Für einen Zusammenbruch der Borkenkäferpopulationen aus natürlichen Gründen bestehen keine Anhaltspunkte.
zu Nummer 3:
Die Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Absatz 2 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), ist im öffentlichen Interesse geboten.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung folgt aus dem zu besorgenden Verlust der Waldfunktionen, insbesondere der Schutz- und Erholungsfunktion, durch flächenhaft absterbende Nadelbaumbestände (§ 4 Absatz 1 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung, § 1 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen). Des Weiteren sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts wie des Wasserrückhaltungsvermögens und Bodenerosion regelmäßige Folgen solcher Massenvermehrungen holz- und rindenbrütender Schadorganismen (Kalamitäten). Zur Erhaltung der Waldfunktionen ist aus den unter Nummer 2 dargestellten biologischen Gegebenheiten bei holz- und rindenbrütenden Schadorganismen, insbesondere Borkenkäfer, eine flächendeckende, zeitlich sowie räumlich abgestimmte und unverzügliche Bekämpfung geboten.
Das besondere öffentliche Interesse an der Beseitigung der Gefahren für die Waldbestände (Kalamität) überwiegt das Interesse des Waldbesitzers, die Bekämpfung bis zu einer
bestandskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung nicht durchzuführen. Ein Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Hinweise:
1. Waldbesitzer haben ihre Waldbestände und gegebenenfalls dort lagernde Nadelhölzer hinsichtlich des Auftretens von zur Massenvermehrung neigenden holz- und rindenbrütenden Schadorganismen zu untersuchen, periodisch zu überwachen und den Befall mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen der unteren Forstbehörde (Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Landratsamt, Umweltamt, Referat Forst, Postfach 100253/54, 01782 Pirna, Email: Gritta.Kluge@landratsamt-pirna.de) schriftlich oder elektronisch anzuzeigen sowie zu erklären, ob sie die Bekämpfung unverzüglich selbst oder durch Dritte durchführen.
2. Diese Pflichten ergeben sich unmittelbar aus § 4 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung. Die Anzeige ist erforderlich, um die Bekämpfungsmaßnahmen
koordinieren und überwachen zu können. Die Anzeichen für einen Befall mit holz- und rindenbrütenden Schadorganismen sind im Merkblatt Nr. 1015/2016, das vom „aid infodienst Ernährung, Landwirtschaft , Verbraucherschutz e.V. in 53123 Bonn, Heilsbachstraße 16“ herausgegeben wurde, ausführlich beschrieben und unter folgendem Link abrufbar: https://www.ble-medienservice.de/1015/borkenkaefer-an-nadelbaeumen-erkennen-vorbeugen-kontrollieren?c=17
3. Gemäß § 41 Absatz 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, ist nur der verfügende Teil des Verwaltungsakts öffentlich bekannt zu machen.
Diese Allgemeinverfügung liegt mit Begründung in folgenden Dienststellen aus und kann dort während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 11, Zimmer 112
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, 01796 Pirna, Schlosspark 22 (Haus 6, Zimmer 205)
Die Allgemeinverfügung kann zusätzlich im Internet zur Einsicht und zum Download aufgerufen werden: http://www.landratsamt-pirna.de/bekanntmachungen.html
4. Gemäß § 5 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung handelt ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes, wer entgegen § 4 der Sächsischen Pflanzenschutzverordnung vorsätzlich oder fahrlässig Schaderreger nicht oder nicht ausreichend bekämpft oder bekämpfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 68 Absatz 3 des Pflanzenschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
5. Bei der Durchführung der erforderlichen Maßnahmen sind andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. die Regelungen der Schutzgebietsverordnungen, Artenschutz) zu
beachten.
6. Für Fragen stehen als Ansprechpartner die Mitarbeiter der unteren Forstbehörde und des Staatsbetriebes Sachsenforst zur Verfügung.
Vorranggebiet Klingenberg/Lehnmühle: LRA, UFB - Herr Heiko Schreck
Tel.: 03501/5153515 oder 0175/5759018
SBS, FoB Bärenfels - Herr Matthias Hänel
Tel.: 035203/39066 oder 0175/5759015
Vorranggebiet Oberes Müglitztal: LRA, UFB - Frau Christina Domscheit
Tel: 03501/5153512 oder 0173/3737307
SBS, FoB Bärenfels - Herr Stephan Göbel
Tel: 035056/23710 oder 0173/9616046
Vorranggebiet Bad Gottleuba: LRA, UFB - Herr Andreas Heidelbacher
Tel: 03501/5153510 oder 0173/3737306
SBS, FoB Neustadt - Herr Thomas Krause
Tel: 035023/66233 oder 0172/7992855
Waldbesitzer können, sofern sie die Bekämpfung nicht selbst oder durch Forstunternehmen durchführen wollen oder können, bei der Sanierung auch technische Hilfe vom Staatsbetrieb Sachsenforst beanspruchen. Sofern technische Hilfe oder eine sonst notwendige forstfachliche Unterstützung bei der Bekämpfung benötigt wird, stehen als Ansprechpartner folgende Mitarbeiter des Staatsbetriebes Sachsenforst zur Verfügung:
Vorranggebiet Klingenberg/Lehnmühle SBS, FoB Bärenfels - Herr Josef Pietzonka
und Vorranggebiet Oberes Müglitztal: Tel: 035052/613115 oder 0173/9616328
Vorranggebiet Bad Gottleuba: SBS, FoB Neustadt - Herr Jörg Fasold
Tel: 03596/585720 oder 0174/3064373
02.07.2020, gez. Dr. Hertzog
Datum, Unterschrift
Allgemeinverfügung - Amtstierärztliche Verfügung
zur Aufhebung eines Sperrbezirkes wegen Amerikanischer Faulbrut (AFB) der Bienen
Nach § 12 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung wird der mit der Verfügung vom 23.04.2026 festgelegte Sperrbezirk um die Ortschaft Lohmen aufgehoben.
Rechtliche Gründe:
Die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Bienenseuchen-Verordnung für das Erlöschen eines Ausbruchs sind erfüllt, daher wird der Sperrbezirk nach § 12 Abs. 3 Bienenseuchen-Verordnung aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend nach § 3a Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge (Hauptsitz: Schloßhof 2/4, 01796 Pirna) einzulegen.
Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die Zugangseröffnung für die elektronische Übermittlung erfolgt für das Landratsamt unter anderem über die E-Mail-Adresse: buergerbuero.pirna@landratsamt-pirna.de. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet ist und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig.
Hinweise:
Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Rechtsbehelf innerhalb der Frist in der vorgeschriebenen Form einzulegen ist. Die Einlegung des Widerspruchs durch einfache E-Mail wahrt die Form nicht.
Ein etwaiger Widerspruch hat nach § 37 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) keine aufschiebende Wirkung.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike Friebel
Amtstierärztin
Amtsleiterin
Die Landesdirektion Sachsen hat am 13. Juli 2023 die Allgemeinverfügung zur Überwachung der Aufrechterhaltung des Status „frei von Boviner Virus Diarrhoe (BVD)"/ Umstellung auf die serologische Überwachung der sächsischen Rinderbestände – Phase 1 durch öffentliche Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt Nr. 28 verkündet.
Den vollständigen Wortlaut der Allgemeinverfügung können Sie unter:
https://www.lds.sachsen.de/bekanntmachung/?ID=20636&art_param=810&reduce=0&search=bvd
einsehen.
Perspektivisch sollen in den BVD-freien Gebieten die virologischen Untersuchungen aller neugeborenen Kälber auf eine BVDV-Infektion mittels Ohrgewebeuntersuchung (Ohrstanze) durch geeignete serologische Untersuchungsverfahren über Blut oder Milch abgelöst werden.
Da in Sachsen jedoch in einer Vielzahl der rinderhaltenden Betriebe die BVD-Impfung zum Schutz der Tiere vor einer Infektion umgesetzt und häufig die einzeltierbezogene Impfdokumentation im HI-Tier nicht hinreichend eingepflegt wurde, ist die Umstellung auf rein serologische Untersuchungsverfahren derzeit noch beeinträchtigt. Aus den benannten Gründen soll das BVD-Überwachungskonzept auf betrieblicher Ebene in zwei Phasen umgestellt werden.
In der ersten Phase wird die virologische Untersuchung aller neugeborenen Kälber, nicht später als 20 Tage nach der Geburt, mittels Ohrstanze weitergeführt. Parallel dazu können die rinderhaltenden Betriebe freiwillig ihren serologischen Herdenstatus bezüglich BVD ermitteln lassen.
Dazu können die Blut- oder Milchproben von der Jahresuntersuchung auf BHV1 genutzt werden. Bei Milchbetrieben mit weniger als 100 Milchkühen werden über die Tankmilchproben (vierteljährig) Proben genutzt.
Voraussetzung dafür ist, dass keine BVD-Impfungen im Bestand erfolgt sind.
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) bestimmt auf Anzeige des Rinderhalters und unter Beachtung der epidemiologischen Situation das betriebsspezifische Untersuchungsverfahren.
Das Formular für die Anzeige zur Ermittlung des serologischen Herdenstatus BVD – Phase 1 („Anzeigeformular Serologie BVD“) finden Sie unter folgendem Link auf der Internetseite des Landratsamtes:
https://www.landratsamt-pirna.de/download/Vet_TS_Anzeigeformular_Serologie_BVD_08-23.pdf.
Sollten Sie sich für diesen Weg interessieren, so kontaktieren Sie unbedingt vorher das Veterinäramt und senden Sie dieses Formular bitte ausgefüllt an uns zurück (lueva@landratsamt-pirna.de).
Betriebsbezogen erfolgt dann die Festlegung des geeigneten BVD-Untersuchungsverfahrens.
Bei Rückfragen rufen Sie uns zu den Sprechzeiten gern unter 03501 – 515 2401 an.
Mit der Beschlussfassung des Kreistages vom 17.12.2018 wurde die Bekanntmachungssatzung des Landkreises angepasst. Danach werden ab dem 19. Januar 2019 ortsübliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntgaben sowie öffentliche Zustellungen des Landratsamtes auf dieser Seite veröffentlicht.
Dies betrifft unter anderem die Bekanntgabe
- der Zeit, des Ortes und der Tagesordnungen der öffentlichen Sitzungen des Kreistages sowie seiner Ausschüsse,
- der Frist zur öffentlichen Auslegung des Entwurfs der Haushaltssatzung und
- öffentliche Zustellungen von Verwaltungsakten.
Als Servicefunktion können Aushänge an den Informationstafeln der Bürgerbüros an den Standorten Pirna, Freital, Dippoldiswalde und Sebnitz zusätzlich erfolgen.
Mit der Änderung der Bekanntmachungssatzung vom 13.05.2024 wurde auch das Verfahren hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachungen angepasst. Diese erfolgen in der elektronischen Ausgabe des Landkreisboten (Amtsblatt) auf der Internetseite des Landkreises. Dazu zählen unter anderem die Veröffentlichung von Satzungen und Wahlbekanntmachungen.