Frist für Nachweispflicht der Masernschutzimpfung am 31. Juli 2022 ausgelaufen

16.08.2022 16:16

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Am 31.07.2022 lief die Nachweispflicht eines Masernschutzes für bereits vor dem 01.03.2020 Betreute und Beschäftigte, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen tätig sind, aus. In der Einrichtung ist eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis über einen ausreichenden Impfschutz vorzulegen. Alternativ gilt ein ärztliches Zeugnis als Nachweis, welches eine Immunität bescheinigt (Antikörpertiter) oder das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation gegen eine Impfung bestätigt.

Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen unterliegen einer Meldepflicht für Personen, die nach dem 31.07.2022 nicht über den erforderlichen Impfschutz verfügen. Aus der Meldepflicht ergibt sich noch kein Betretungs- oder Beschäftigungsverbot. Personen, die durch die Einrichtungen dem Gesundheitsamt gemeldet wurden, werden nun  zur Vervollständigung des Impfschutzes und zur Vorlage der Nachweise aufgefordert. Im  Zweifel kann durch das Gesundheitsamt eine entsprechende ärztliche Untersuchung angeordnet werden, um zu überprüfen, ob aufgrund einer medizinischen Kontraindikation keine Impfung möglich ist. Personen bzw. Sorgeberechtigte, die diesen Aufforderungen nicht nachkommen, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro belangt werden.

Unter dem Link www.gesunde.sachsen.de/35958.html finden die Leitungen der Einrichtungen und interessierte Bürger hierzu ausführliche Informationen. Ab sofort besteht die Möglichkeit ein elektronisches Meldeportal, ähnlich dem Meldeportal für die den Nachweis der Corona-Schutzimpfungen, zu nutzen. Die Nutzung dieses Portals wird vom Gesundheitsamt favorisiert. Alternativ ist eine Meldung per E-Mail an Masernschutz@landratsamt-pirna.de möglich.

Für den Fall, dass auch nach den Bemühungen des Gesundheitsamtes kein gültiger Nachweis über die Einhaltung der Masernimpfpflicht vorgelegt wird, ist eine weitere Betreuung oder Tätigkeit in den Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen nicht möglich. Ausgenommen hiervon sind nur Personen, die einer gesetzlichen Schul- und Unterbringungspflicht unterliegen, die Ausnahme gilt nicht für die Betreuung im Hort.

Kontakt für Rückfragen:
Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Gesundheitsamt
Telefon: 03501 515-5757
E-Mail: Masernschutz@landratsamt-pirna.de