Corona-Virus: Allgemeinverfügungen für das Pflegehaus Kögler in Freital

17.11.2020 00:00

Symbolbild

Aufgrund des akuten Infektionsgeschehens im Pflegehaus Kögler in Freital ist der Erlass von zwei Allgemeinverfügungen durch den Landkreis erforderlich. Diese treffen jeweils Regelungen zur Quarantäne für die Bewohner und das Personal der Einrichtung und treten zum 18.11.2020 in Kraft. Die Allgemeinverfügungen gelten bis auf Widerruf (Bewohner) bzw. bis 01.12.2020 (Personal).

Die beiden Allgemeinverfügungen sind auf der Internetseite des Landratsamtes unter https://www.landratsamt-pirna.de/corona-bekanntmachungen.html einsehbar.

Weiterhin hat der Landkreis gegenüber der Einrichtung ein generelles Betretungsverbot ausgesprochen.

Regelungen für die Bewohner sind u. a.:

•    Die Quarantäne in Form der häuslichen Absonderung wird angeordnet.
•    Den isolierten Bewohnern ist es grundsätzlich untersagt, die ihnen zugewiesenen Zimmer in der oben genannten Einrichtung ohne ausdrückliche Zustimmung des Pflegepersonals zu verlassen.
•    Nicht notwendige Kontakte zu anderen Personen sind zu unterlassen.
•    Während der Quarantäne werden die Bewohner sowohl durch das Pflegepersonal der Einrichtung wie auch durch das Gesundheitsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge engmaschig überwacht.

Regelungen für die Mitarbeiter sind u. a.:

•    Die Quarantäne in Form der häuslichen Absonderung wird angeordnet.
•    Abweichend von der angeordneten häuslichen Absonderung ist es den Mitarbeitern gestattet, die häusliche Absonderung im Rahmen der Berufsausübung zu verlassen. Hierfür sind individuell zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen mit dem Arbeitgeber abzustimmen.
•    Ferner ist es den Mitarbeitern in der häuslichen Absonderung untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören. Nicht notwendige Kontakte zu anderen Personen sind zu unterlassen. Kontakte innerhalb der häuslichen Gemeinschaft sind zu minimieren.
•    Es sind verschiedene Hygieneregelungen und Vorsichtsmaßnahmen durch die Mitarbeiter auch im privaten Bereich umzusetzen.


Grundsätzliches Betretungsverbot für die Einrichtung
Weiterhin wurde gegenüber dem Pflegehaus durch gesonderten Bescheid vom 17.11.2020 bis auf Widerruf ein grundsätzliches Betretungsverbot für die Einrichtung verfügt.

Abweichend von diesem Betretungsverbot ist der Zutritt unter Beachtung der besonderen Hygieneanforderungen (Tragen von Kittel, FFP-Maske, Brille, Handschuhe) für folgende Personengruppen zu ermöglichen:

•    das bei der Einrichtung beschäftigte Personal
•    medizinisches bzw. notfallmedizinisches Personal
•    therapeutisches Personal
•    Rettungsdienste und Feuerwehr
•    Mitarbeiter und Beauftragte des Gesundheitsamtes
•    Handwerker für die Durchführung unaufschiebbarer baulicher Maßnahmen nach Genehmigung durch das Gesundheitsamt
•    nahe Angehörige im Rahmen der Sterbebegleitung bzw. sonstiger unaufschiebbarer Maßnahmen

Für konkrete Rückfragen zum Verfahren und zum ausnahmsweisen Zutritt informieren sich Betroffene bitte direkt bei der Einrichtung.