03.08.2026 15:45
Am 31. Juli 2026 zog gegen 18:00 Uhr ein lokal beschränktes, schweres Sturmereignis mit starken Sturmböen über Teile der Vorderen Sächsischen Schweiz. Der Sturm bewegte sich in Richtung Ost-Nord-Ost mit einer Zuggeschwindigkeit von 44 km/h sowie Windböen um 90 km/h (über Rathen in Richtung Hohnstein) und verursachte erhebliche Schäden.
Das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erlässt daher als untere Forstbehörde bis zum 31. August 2026 folgende Regelungen für das in der Allgemeinverfügung aufgeführte Waldgebiet:
Das Betreten, Durchqueren und der Aufenthalt in den gesperrten Waldflächen sowie auf den gesperrten Waldwegen sind untersagt. Das Verbot umfasst insbesondere die Nutzung zu Erholungszwecken, das Wandern, Radfahren und Reiten sowie organisierte Veranstaltungen.
Das Sperrgebiet umfasst die Waldflächen und Waldwege in den Gemeindeteilen von Rathen (rechtselbisch), Lohmen, Rathewalde und Hohnstein. Insbesondere wird der Bereich des Wehlgrundes, des Raaberkessels und des Amselgrundes, der Schwedenlöcher und die Zuwegung zur Basteibrücke von Altrathen bergaufwärts gesperrt. Gesperrt wird weiterhin der Waldbereich nördlich der Rathener Straße K 8735 bis zum Zugang Gamrig (dieser ist jedoch ausgenommen). Der genaue Grenzverlauf ergibt sich aus der beigefügten Karte. Das von der roten Linie umschlossene Gebiet gilt als gesperrt.
Die durch das Sturmereignis verursachten Schäden stellen eine akute Gefahr für Leben und Gesundheit dar. Bäume, Äste und Kronenteile können auch ohne weitere erkennbare äußere Einwirkung unvermittelt umstürzen oder herabfallen. Da diese Gefahrenstellen vom Boden aus vielfach nicht erkennbar sind, übersteigt das Risiko deutlich die waldtypischen Gefahren. Dies gilt auch für die scheinbar gefahrlos begehbaren Waldwege in dem Gebiet. Aufgrund der geologischen Verhältnisse, der geringen Stärke der Bodenschicht und deren derzeitiger Durchfeuchtung sind in diesen Waldgebieten Besonderheiten zu beachten.
Die untere Forstbehörde überprüft die Gefahrenlage fortlaufend. Sobald einzelne Flächen oder Wege wieder gefahrlos genutzt werden können, wird die Sperrung für diese Bereiche durch eine öffentlich bekannt gegebene Änderungsverfügung aufgehoben.
Verstöße gegen die Allgemeinverfügung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeldern bis 10.000 Euro belangt werden.
Die Allgemeinverfügung kann unter dem Link https://www.landratsamt-pirna.de/forst.html abgerufen werden.