
Wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30 festgestellt, können Sie die Gleichstellung Ihrer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen, um einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu erhalten.
Bitte richten Sie Ihren Antrag auf Gleichstellung an die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit.
Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen
Parkerleichterungen können durch folgende Personengruppen in Anspruch genommen werden:
1. Personen die einen blauen EU-einheitlichen Parkausweis erhalten:
a) außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG)
b) Blinde (Merkzeichen Bl)
c) schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder diesen Behinderungen vergleichbare Funktionseinschränkungen
2. Personen die einen bundeseinheitlichen orangefarbenen Parkausweis erhalten:
a) schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grund der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
b) schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
c) schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 vorliegt
d) schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 vorliegt
3. Personen die die Anspruchsvoraussetzungen gemäß der Sächsischen Verwaltungsvorschrift über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterung) erfüllen:
a) schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
b) schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung
c) vorübergehend Berechtigte, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßer und/oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen entsprechend dem unter Nummer II 3 c und d VwV StVO zu § 467 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 genannten vermeidbare Wege erspart werden müssen
Mit der zum 01.01.2012 inkraftgetretenen Sächsischen Verwaltungsvorschrift über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterung) vom 13.12.2011 erfolgte eine Verfahrensänderung. Für die Nrn. 1, 2 und 3 a) und b) ist der Nachweis zur Inanspruchnahme einer Parkerleichterung durch ein Feststellungsverfahren über das Vorliegen einer Behinderung und des Grades der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) zu erbringen. Nach Vorlage des o. g. Nachweises erfolgt die Ausstellung der Parkerleichterung durch die Straßenverkehrsbehörde. Bei Nr. 3 c entscheidet die Straßenverkehrsbehörde in eigener Zuständigkeit.
Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer:
Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer:
Ansprechpartner:
Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.
Hausanschrift:
01705 Freital, Hüttenstraße 14 (Haus HÜ)
Postanschrift:
01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54
| Telefon: | 03501 515-2240 |
|---|---|
| Fax: | 03501 515-8-2240 |
| E-Mail: |
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01705 Freital, Hüttenstraße 14 (Haus HÜ)
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