Jagdrecht

Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.

Es unterliegt den Beschränkungen des Bundesjagdgesetzes und der in diesem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften und darf nur in so genannten Jagdbezirken ausgeübt werden. Dabei wird zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken unterschieden.

Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.

Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar (im Freistaat Sachsen: 250 ha) umfassen. Die Eigentümer dieser Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Die Jagdgenossenschaft nutzt die Jagd in der Regel durch Verpachtung.

Die Ausübung der Jagd ist in der Bundesrepublik Deutschland an die Erteilung eines Jagdscheines gebunden. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild und ist an ein bestimmtes Gebiet gebunden.

Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, dass der Bewerber eine Jägerprüfung in Deutschland bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich - praktischen Teil sowie einer Schießprüfung besteht.

Voraussetzung zur Zulassung der Prüfung im Freistaat Sachsen ist u.a., dass die theoretische und praktische jagdliche Ausbildung in einem Ausbildungslehrgang erfolgt ist, der mindestens 120 Stunden umfassen muss. Entsprechende Lehrgänge bieten die Kreisjagdverbände sowie so genannte Jägerschulen an. Jägerprüfungen finden in Sachsen zweimal im Jahr, in der Regel im Frühjahr und im Herbst, statt. Bewerber für die Jägerprüfung müssen zum Zeitpunkt des Meldeschlusses mindestens 15 Jahre alt sein.

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde entweder als Jahresjagdschein für ein oder für drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt und gilt im gesamten Bundesgebiet.

Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, dürfen nur Jugendjagdscheine erteilt werden. Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss dabei jagdlich erfahren sein.

Um Wartezeiten bei der Verlängerung bzw. Erteilung von Jagdscheinen zu vermeiden, bitten wir um vorherige Terminabstimmung per E-Mail oder Telefon

Im Vorfeld der Jagdscheinverlängerung erhalten alle Jagdscheininhaber, die gleichzeitig Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse sind, den Bescheid über die erfolgte Zuverlässigkeitsprüfung nach § 4 WaffG. Die Beantragung der Jagdscheinverlängerung ist ab Erhalt des Bescheides möglich.

Zur (Erst-)Beantragung des Jagdscheins werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag auf Erteilung eines Jagdscheins
  • Kopie des Jägerprüfungszeugnisses (bei Erstbeantragung)
  • Versicherungsnachweis über das Bestehen einer Jagdhaftpflichtversicherung
  • Jagdscheinheft (sofern bereits vorhanden)
  • ein aktuelles Passfoto, falls keine freien Eintragspositionen mehr auf den Seiten 4 und 5 des Jagdscheinheftes vorhanden sind.

Die hochansteckende seuchenhaft verlaufende Viruserkrankung - ASP bedroht unsere heimische Schwarzwildbestände und die Schweinebestände in der Landwirtschaft. Für Menschen und andere Tiere ist sie ungefährlich. Die Übertragung des Virus erfolgt insbesondere über virushaltige Lebensmittel (Fleisch und Wurstwaren aus infizierten Gebieten), kontaminierte Gegenstände und direkt von Tier zu Tier.

Seit mehreren Jahren grassiert die Seuche schon in den Baltischen Staaten und in Polen. Seit letztem Sommer trat die ASP zum ersten Mal in Tschechien und in Rumänien auf. Die Infektion verläuft fast immer tödlich für die erkrankten Schweine. Um einen Eintrag der ASP frühzeitig zu erkennen, muss jedes totes Wildschwein(Fallwild) untersucht werden.

Wie können Sie helfen, dass diese Seuche nicht nach Deutschland eingeschleppt wird:

1. Küchenabfälle oder Essensreste dürfen grundsätzlich nicht an Schweine (Haus- und Wild-schweine) verfüttert werden!

2. Entsorgen Sie alle Lebensmittel wildtiersicher! (Stein auf die Biotonnen, keine Fleisch- und Wurstwaren auf dem offenen Kompost etc.)

3. Insbesondere von unkontrolliert aus dem Ausland eingeführten Fleisch- und Wursterzeugnissen (z. B. durch Touristen oder ausländische (Saison)-Arbeitskräfte) aus Ländern, in denen Schweinepest auftritt, geht ein erhöhtes Risiko aus. Entsprechende Produkte sollten grundsätzlich nicht mit nach Deutschland gebracht werden.

4. Melden Sie alle toten Wildschweinkadaver dem örtlichen Jagdpächter falls bekannt, dem Veterinäramt unter E-Mail: lueva@landratsamt-pirna.de unter Angabe des genauen Fundortes und Ihrer Kontaktdaten für Rückfragen oder der Polizei (110)!

5. Auch Hobbyhalter von Schweinen (auch Minipigs) sollten sich der Problematik bewusst werden und entsprechende Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, denn gerade in kleinen Schweinehaltungen sind Biosicherheitsmaßnahmen nicht selbstverständlich.

Mit der der Allgemeinverfügung der LDS vom 03. November 2022 zur Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten gelten ab dem 04.11.2022 folgende Regelungen, die unter oben angezeigtem Link eingesehen werden können.

Für weitere Fragen zum Thema ASP stehen wir gerne zur Verfügung per E-Mail unter: lueva@landratsamt-pirna.de oder telefonisch zu den Öffnungszeiten unter 03501 – 515 2401. Außerhalb der Öffnungszeiten erreichen Sie uns für Notfälle über die Rettungsleitstelle 112.

Im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge gibt es derzeit drei aktive Jagdschulen:
Jagdschule Weißeritzkreis
Jagdschule Schwarzer Keiler
Jagdschule Tharandt.

Wild kann in Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zum Teil erhebliche Schäden verursachen. Der Jagdausübungsberechtigte ist gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes verpflichtet, die Bejagung des Wildes so durchzuführen, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschatlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

Ersatzpflichtige Wildschäden sind Schäden an Grundstücken, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, die von Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht werden (§ 29 Abs. 1 Bundesjagdgesetz). Sie können gegenüber der Jagdgenossenschaft, als Ersatzpflichtige, geltend gemacht werden. In verpachteten Eigenjagdbezirken richtet sich eine Ersatzpflicht nach dem Rechtsverhältnis zwischen Pächter und Eigentümer bzw. Nutznießer.

Für den Fall, dass über die Höhe des Wildschadens keine Einigung zustande kommt, kann ein Gutachten von einem unabhängigen Wildschadensschätzer (Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft ) erstellt werden. Informationen hiezu erhalten sie z. B. bei den Fachverbänden.

(Quelle: https://www.forsten.sachsen.de/wald/261.htm)

Jagd- und Waffenrecht

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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