Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:
Die Heilpraktikererlaubnis wird grundsätzlich uneingeschränkt erteilt. Im Einzelfall kann sie eingeschränkt beantragt werden (z. B. auf das Gebiet der Psychotherapie oder der Physiotherapie).
Wer ohne ärztliche Bestallung oder ohne Heilpraktikererlaubnis die Heilkunde ausübt, macht sich strafbar.
Gesetzliche Grundlage sind das Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz), die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung sowie die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Zuständigkeiten nach dem Heilpraktikergesetz und dessen Erster Durchführungsverordnung (HeilpraktikerZuVO).
Die Kosten für die Erlaubnis belaufen sich auf 100,00 bis 250,00 EUR.
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