Feuerwerke & Sprengstoffrecht

Feuerwerke

Das Landratsamt ist für die Entgegennahme der Anzeigen von Feuerwerken der Klassen II bis IV, die durch Großfeuerwerker oder Feuerwerksfirmen abgebrannt werden, zuständig.

Die Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerken der Klasse II durch Privatpersonen ist beim jeweils zuständigen Ordnungsamt der Stadt-/Gemeindeverwaltung zu beantragen.

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf bis auf Ausnahmen einer behördlichen Erlaubnis.

Eine solche Ausnahme stellt das Verwenden (Abbrennen) von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) dar. Diese dürfen nur am 31. Dezember und am 1. Januar von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, verwendet (abgebrannt) werden.

An den restlichen Tagen des Jahres dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II nur verwendet (abgebrannt) werden, wenn sie von einem Erlaubnisinhaber nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder von einem Befähigungsscheininhaber nach § 20 des Sprengstoffgesetzes abgebrannt werden.

Der Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber hat das beabsichtigte Feuerwerk zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II in der Zeit vom 2. Januar bis zum 30. Dezember, der Klassen III, IV oder T ganzjährig der zuständigen Behörde zwei Wochen, ein Feuerwerk in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind, vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

In der Anzeige sind anzugeben:

  1. Name und Anschrift der für das Abbrennen des Feuerwerks verantwortlichen Personen sowie erforderlichenfalls Nummer und Datum der Erlaubnisbescheide nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes oder des Befähigungsscheines nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und die ausstellende Behörde
  2. Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks
  3. Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen im Umkreis von 200 m
  4. die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit

Sprengstoff

Sportschützen kann zur Durchführung ihres Schießsportes eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes zum Schießen mit Vorderladerwaffen auf dafür zugelassenen Schießstätten erteilt werden.

Auch zum so genannten Böllern bedarf es dieser Erlaubnis. Böller sind Gegenstände teilweise einfachster Bauart, die ausschließlich zur Erzeugung eines Schussknalls bestimmt sind. Es wird kein Geschoss durch einen Lauf getrieben. Böllern mit einer Schusswaffe (Vorderlader) ist somit keine waffenrechtlich relevante Handlung, sondern eine Frage des Immissionsschutzrechts und des Allgemeinen Polizeirechts.

Der Gegenstand, der bestimmungsgemäß zum Böllern verwandt wird, unterliegt einer Beschussprüfung mit höheren Ladungen als eine Vorderladerwaffe und weiterhin einer fünfjährigen Wiederholungsprüfung. Vorderladerwaffen, die zum Böllern genutzt werden sollen, müssen also in Bezug auf das Böllern geprüft und zugelassen sein.

Die Anzeige des Böllerns ist an die zuständige Ortspolizeibehörde (Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung) zu richten. Diese entscheidet über die Erteilung von sicherheitstechnischen und allgemeinen Auflagen.

Kreispolizeibehörde

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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