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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 

Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren (§ 30 Abs. 3 StVO).

In der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres gilt das Verbot für die gleiche Fahrzeuggruppe auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen für alle Samstage in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Vom Fahrverbot sind die nachfolgend genannten Fahrzeuge und Transporte grundsätzlich ausgenommen. Das bedeutet, dass diese an Sonn- und Feiertagen auch ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt sind:

  • Fahrzeuge
    • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
    • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
    • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)
    • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
    • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen
    • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
  • Waren, Transportgüter und Fahrten (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten)
    • frische Milch und frische Milcherzeugnisse
    • frisches Fleisch und frische Fleischerzeugnisse
    • frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
    • leicht verderbliches Obst und Gemüse

Für alle anderen Fahrten an Sonn- und Feiertagen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung!

Ausnahmegenehmigungen von diesen Bestimmungen können erteilt werden, wenn der Transport der Waren im öffentlichen Interesse liegt (z.B. zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungseinrichtungen oder zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen) und die Dringlichkeit der Beförderung nachgewiesen wird. Wirtschaftliche und / oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen eine Ausnahmegenehmigung nicht.

Wenn Sie Transporte grenzüberschreitend durchführen, gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen. Eine gemeinsame europäische Regelung existiert nicht. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den jeweiligen Konsulaten und Grenzpolizeistationen des Einreiselandes.

 

Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot oder der Ferienreiseverordnung
  • Kopie der / des Fahrzeugscheine / s
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Claudia Pellmann - Sachbearbeiterin Verkehrsrecht

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