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Kirche und Schloss Dippoldiswalde, Neustadt - Brunnen
 

Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG)

Wohngeld dient der wirtschaftlichen Absicherung eines angemessenen und familiengerechten Wohnens. Als solches ist es ein von Bund und Land gemeinsam getragener Zuschuss zu den Aufwendungen für Wohnraum. Mit dem Wohngeld soll all jenen Mitbürgern geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen.

Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss gewährt:

  • Mietzuschuss:
    • Mieter
    • Untermieter
    • Nutzungsberechtigter von Wohnraum
    • Bewohner einer Wohnung im selbstgenutzten Mehrfamilienhaus
  • Lastenzuschuss:
    • Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung

 

Voraussetzungen

Die Empfänger anderer Sozialleistungen (Transferleistungen) sowie die Mitglieder aus deren "Bedarfsgemeinschaft" sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind.

Für diese Personen werden die Unterkunftskosten vom jeweiligen Träger der Sozialleistung übernommen. Dies gilt für Empfänger von:

  • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt
  • Asylbewerberleistung
  • Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfänger dieser Leistungen leben
  • Leistungen des Übergangsgeldes und Verletztengeldes in Höhe des Arbeitslosengeldes II
  • Zuschüssen zur Unterkunft für Auszubildende und Studenten

Wenn Sie nicht zu diesem Personenkreis gehören, hängt der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe von drei Faktoren ab:

  • Zahl der Haushaltsmitglieder
  • Höhe des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder
    (Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Personen abzüglich bestimmter Frei- und Abzugsbeträge.)
  • Höhe der zu berücksichtigenden Miete beziehungsweise Belastung
    (Beim Mietzuschuss wird die Miete, beim Lastenzuschuss die finanzielle Belastung bezuschusst. Die Kosten müssen vom Wohnungsinhaber selbst, nicht von einem Dritten, aufgebracht werden. Wohngeld wird stets nur für die angemessenen Wohnkosten geleistet. Die Miete oder Belastung ist deshalb nur bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zuschussfähig.)

 

Bewilligungszeitraum und Weiterleistungsanträge

Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt (Bewilligungszeitraum).

Auch für die Weitergewährung von Wohngeld ist ein Antrag erforderlich, der zwei Monate vor Beendigung des laufenden Bewilligungszeitraumes gestellt werden sollte. Damit können Sie vermeiden, dass laufende Wohngeldzahlungen unterbrochen werden.

 

Erforderliche Unterlagen

Dem Wohngeldantrag müssen Sie die entsprechenden Nachweise beilegen, wie zum Beispiel:

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen
  • Mietnutzungsvertrag
  • Mietquittungen

Unser Service für Sie


  

Karte vom Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

Für Bürger der Stadt Pirna

Für Bürger der Stadt Freital

Für Bürger des ehemaligen Weißeritzkreises

Birgit Lange - Sachbearbeiterin Wohngeld

Hausanschrift:
01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 7 (Haus HG)

Postanschrift:
01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon: 03504 620-2333
Fax: 03504 620-1106
E-Mail: E-Mail

Regina Wenzel - Sachbearbeiterin Wohngeld

Hausanschrift:
01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 7 (Haus HG)

Postanschrift:
01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon: 03504 620-2332
Fax: 03504 620-1106
E-Mail: E-Mail

Für Bürger des ehemaligen Landkreises Sächsische Schweiz

Beate Adler - Sachbearbeiterin Wohngeld

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01796 Pirna, Ernst-Thälmann-Platz 1 (Haus G)

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01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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Sigried Sommerschuh - Sachbearbeiterin Wohngeld

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01796 Pirna, Ernst-Thälmann-Platz 1 (Haus G)

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Fax: 03501 515-897
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Birgit Hackel - Sachbearbeiterin Wohngeld

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Sprechzeiten der Abteilung Soziale Leistungen

Montag: geschlossen
Dienstag: 08:00 - 11:30 Uhr
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