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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 

Leistungen nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz (SächsLErzGG)

Für Eltern von Kindern, die ab 01.01.2007 geboren wurden, hat der Sächsische Landtag am 07.11.2007 als wichtigste Änderungen beschlossen, dass die Leistungen im 3. Lebensjahr wie folgt stärker nach Kinderzahl gestaffelt und ab dem 2. Kind verbessert werden:

  • 1. Kind: neun Monate je 200 Euro
  • 2. Kind: neun Monate je 250 Euro
  • ab dem 3. Kind: zwölf Monate je 300 Euro

Voraussetzung für diesen Leistungsumfang ist, dass Sie für dieses Kind seit dem vollendeten 14. Lebensmonat keinen Platz in einer staatlich geförderten Kindertagesstätte in Anspruch nehmen. Andernfalls gilt der gleiche Leistungsumfang wie bei Leistungsbezug im 2. Lebensjahr.

Ein Leistungsbezug bereits im 2. Lebensjahr (z.B. im Anschluss an das Bundeselterngeld) wird wie folgt ermöglicht:

  • 1. Kind: fünf Monate je 200 Euro
  • 2. Kind: sechs Monate je 250 Euro
  • ab dem 3. Kind: sieben Monate je 300 Euro

Zusätzlich erhöhen sich die bisherigen Einkommensgrenzen von 13.500 Euro für Alleinerziehende und 16.500 Euro für Paare jeweils um 600 Euro.

Hinweis: Wenn Sie für Ihr Kind einen Platz in einer mit staatlichen Mitteln geförderten Kindertageseinrichtung oder eine staatliche Förderung der Tagespflege beanspruchen, erhalten Sie in aller Regel kein Landeserziehungsgeld.

 

Voraussetzungen
Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben Sie, wenn:

  • Ihr Hauptwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Sachsen ist
  • Sie mit einem Kind, für das Ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt zusammenleben
  • Sie dieses Kind selbst betreuen und erziehen
  • Sie nicht oder nicht voll erwerbstätig sind (eine Erwerbstätigkeit bis zu 30 Stunden ist zulässig) oder
  • Sie die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Erziehungsgeld*) erfüllen
    (Dies betrifft zum Beispiel Entsandte mit Beschäftigungsverhältnis in Sachsen, Grenzgänger mit Bezug nach Sachsen, Stiefeltern, dritte Personen im Härtefall oder Ausländer. Auch ohne das Recht der Personensorge kann der leibliche Vater anspruchsberechtigt sein, wenn die Mutter zustimmt.)

*) nach § 1 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in der Fassung vom 31.12.2006

 

Erforderliche Unterlagen

  • Formular "Antrag auf Landeserziehungsgeld"
  • Formular "Erklärung zum Einkommen" (Anlage zum Antrag)
  • Geburts- / Abstammungsurkunde im Original (soweit diese der Erziehungsgeldstelle nicht schon vom Antrag auf Bundeselterngeld vorliegt)
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