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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 

Personenbeförderung

Wer entgeltlich oder geschäftsmäßig Personen befördert, unterliegt den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes. Gemäß § 1 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen genehmigungspflichtig. Hier hinein fallen auch die Fahrten, die für Hochzeiten, die für den Transfer von Bahnhof zur Klinik/Hotel/Pension und zurück durchgeführt werden.

Hierbei wird unterschieden nach den Erlaubnissen zur Durchführung des Verkehrs:

  • mit Taxen gemäß § 47 PBefG
  • mit Mietwagen gemäß § 47 PBefG
  • bei Ausflugsfahrten und Ferienzielfahrten mit dem PKW gemäß § 48 Abs. 1 und Abs. 2 PBefG
  • bei Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen gemäß § 48, 49 PBefG
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Anke Blechschmidt - Sachbearbeiterin Verkehrsgewerbe

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