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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 

Schülerbeförderung

Informationen zu den Ansprechpartnern

Den richtigen Ansprechpartner erreichen Sie unter:

Grundschulen: Frau Hofmann - Tel.: 03501 515-4407

Mittelschulen: Frau Thater - Tel.: 03501 515-4405

Gymnasien/Berufsschulen: Frau Gensel-Schelbert - Tel.: 03501 515-4410

Förderschulen: Frau Baake - Tel.: 03501 515-4406

Freigestellter Schülerverkehr: Frau Eckart - Tel.: 03501 515-4411

ÖPNV: Frau Schmid - Tel.: 03501 515-4404

Wichtige Informationen zur Schülerbeförderung

Änderung der Schülerbeförderungssatzung und Erlass einer Richtlinie

Zur Sitzung des Kreistages am 21.06.2010 wurde die Satzung zur Änderung der Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge beschlossen sowie eine Richtlinie dazu erlassen.

Damit wird der Begriff der nächstgelegenen Schule, welche ein Kriterium für den Anspruch auf eine geförderte Schülerbeförderung ist, umfassender erläutert.

Es werden vom Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Beförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen bzw. verkehrsmäßig am günstigsten gelegenen Schule der entsprechenden Schulart, die den angestrebten Bildungsgang und Bildungsabschluss anbietet, übernommen. Dies trifft auf die an Mittelschulen und Gymnasien angebotenen Profilbereiche zu. Für Schüler der Grundschulen ist die nächstgelegene Schule die Schule, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt.

Des Weiteren wurden in einer Richtlinie ergänzende Ausführungen zur Schülerbeförderungssatzung in Bezug auf Kriterien zur Beförderung im freigestellten Schülerverkehr sowie zu Merkmalen der besonderen Gefährlichkeit eines Schulweges aufgenommen.

Neufassung der Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Nach dem Schulgesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte Träger der notwendigen Schülerbeförderung. Die Kosten für den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge für diese Aufgabe belaufen sich auf rund 5 Mio. Euro pro Jahr. Davon trägt der Landkreis 3,5 Mio. Euro. 1,5 Mio. Euro werden über die Eigenanteile der Eltern finanziert.

Nach der Fusion der Landkreise Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis zum 1. August 2008 wird es künftig auch eine einheitliche Schülerbeförderungssatzung geben. Die beiden "alten" Satzungen wurden inhaltlich überarbeitet.

Hier die wichtigsten Regelungen im Überblick:

 

Festsetzung der Mindestentfernung

  • Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Schule mehr als 2 Kilometer, kann für Grundschüler und Schüler der Förderschulen für Lernbehinderte bzw. Erziehungshilfe bis Klasse 4 ein Antrag auf Schülerbeförderung gestellt werden.
  • Schüler ab der 5. Klasse, deren Weg zur Schule mehr als 3,5 Kilometer beträgt, können ebenfalls einen Antrag stellen. Damit folgt der Landkreis der Empfehlung des Freistaates. Für Schüler der Förderschule für geistig Behinderte sowie für Schwerbehinderte gilt keine Mindestentfernung.

 

Zumutbarkeit (Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel)

  • Wenn keine Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln vorhanden ist oder unverhältnismäßig lange Wartezeiten entstehen würden, kann für die private Beförderung oder eine Beförderung im freigestellten Schülerverkehr, z.B. mit Taxi, ein Antrag auf teilweise Erstattung gestellt werden. Dies trifft auch für Schüler zu, die aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen können. Für letztere muss der Schwerbehindertenausweis oder eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.

 

Erhebung eines Eigenanteils

  • Der Elternanteil wird für maximal 11 Monate erhoben, die Ferien werden also weitgehend herausgerechnet. Der Beitrag kann künftig auch monatlich gezahlt werden. Dafür ist jedoch eine Einzugsermächtigung erforderlich. Der Eigenanteil beträgt 50% des Preises einer ermäßigten ABO-Monatskarte für eine Tarifzone, Preisstufe A. Dabei liegt der jeweils gültige VVO-Verbundtarif zu Grunde. Die Monatskarte kostet pro Schüler demzufolge im Monat rund 12 Euro. Der Eigenanteil ist auch von Hartz-IV-Empfängern zu zahlen, da die Schülerbeförderungskosten in den Regelsätzen enthalten sind. In Härtefällen können Ratenzahlungen vereinbart werden, auch wenn kein ABO-Verfahren angewandt wird.

 

Erwerb von Fahrausweisen

  • Anspruchsberechtigte Schüler, die ihren Fahrausweis im ABO-Verfahren beantragen, erhalten die ermäßigten Monatskarten vom Landratsamt bzw. über die Schule ausgehändigt. Anspruchsberechtigte Schüler, die einen Antrag auf geförderte Schülerbeförderung stellen und nicht am ABO-Verfahren teilnehmen wollen, können ihre Fahrausweise selbst erwerben und diese halbjährlich zur Kostenerstattung einreichen. Dazu ist nötig, dass die Fahrkarten im Original mit der Bestätigung durch die Schule vorgelegt werden.

 

Antragsverfahren

  • Der Antrag auf geförderte Schülerbeförderung ist durch die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schüler bis spätestens 31. Mai über die Schule beim Landratsamt zu stellen. Nach Prüfung ergeht dann ein Bescheid, in dem auch der Elternanteil ausgewiesen ist.

 

Wirksam wird die Satzung mit dem Schuljahr 2009/10.

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