
Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung und dient somit der Eigentumssicherung. Zu dem Aufgabenbereich der Abteilung Vermessung gehört es, die Flurstücke zur Vereinfachung des Katasters und des Grundstücksverkehrs zu verschmelzen.
Nach § 13 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz kann die Bildung von Flurstücken durch Verschmelzung erfolgen, wenn Eintragungen im Grundbuch nicht entgegenstehen und der Grundstückseigentümer zustimmt.
Vor der Verschmelzung wird deshalb geprüft,
Die zu verschmelzenden Flurstücke sind in der Regel auf verschiedenen Grundbuchblättern oder auf einem Grundbuchblatt unter verschiedenen laufenden Nummern im Grundbuch geführt. Wenn keine unterschiedlichen Belastungen vorliegen, muss der Eigentümer in diesen Fällen lediglich einen beglaubigten Antrag auf Vereinigung der zu verschmelzenden Flurstücke beim Grundbuchamt stellen. Nach der Vereinigung im Grundbuch (die betroffenen Flurstücke werden auf ein Grundbuchblatt und eine laufende Nummer im Grundbuch geschrieben) kann die Verschmelzung durchgeführt werden.
Das Straßenbauamt Dresden, die Landkreise, die Städte und Gemeinden sind als siegelführende Behörden befugt, diese Anträge auf Vereinigung der Flurstücke ohne Beglaubigung von anderer Seite zu stellen. Die Eigentümer der privaten Grundstücke haben die Möglichkeit, in der Abteilung Vermessung ihren Antrag auf Vereinigung kostenpflichtig (10 Euro) beglaubigen zu lassen.
Nach Bearbeitung durch die Abteilung Vermessung erhalten die betroffenen Eigentümer einen Fortführungsnachweis, der auch dem zuständigen Grundbuchamt zur Eintragung übergeben wird. Die Bearbeitung der Verschmelzung ist kostenfrei.
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