Nach dem Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ist das Landratsamt als untere Forstbehörde für das Reiten im Walde zuständig:
- Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Die Ausweisung und Kennzeichnung erfolgt durch die untere Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.
- Sind erhebliche Schäden durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden, können diese durch den Waldbesitzer bei der unteren Forstbehörde angezeigt werden. Nach Begutachtung reguliert der Freistaat Sachsen die Wegeschäden.
- Zur Abgeltung der Aufwendungen erhebt der Freistaat Sachsen eine Abgabe. Sie ist so zu bemessen, dass die hieraus insgesamt erzielten Einnahmen langfristig die zu leistenden Aufwendungen nicht übersteigen.
- Die Abgabe ist bei den Bürgerbüros des Landratsamtes mit dem Kauf von Reitplaketten zu entrichten. Über die unten aufgeführte Datei ist auch der Versand möglich.
Im Landkreis sind gegenwärtig 717 km Reitwege ausgewiesen, davon liegen 420 km im Wald. In der Offenlandschaft sind die Kommunen für die Ausweisung zuständig. Es bestehen intensive Kontakte zu den örtlichen Interessenten, die weiter gepflegt und ausgebaut werden.