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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 

Pflanzenschutz

Aufgabe der unteren Forstbehörden ist die Beratung, Aufklärung und Schulung auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes im Wald sowie die Kontrolle des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln.

Vorbeugend wird ein Pflanzenschutzmonitoring für die wichtigsten Schaderreger wie Borkenkäfer oder Nonne sowie eine Überwachung der Quarantäneschädlinge (eingewanderte Arten mit hohem Schadpotential) durchgeführt.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Bereich der Forstwirtschaft

Ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zwingend erforderlich, so kann der Waldbesitzer dies unter bestimmten Voraussetzungen (entsprechende Qualifikation) selbst durchführen oder an ein dafür qualifiziertes Unternehmen vergeben. Für das Unternehmen besteht eine Anzeigepflicht bei der unteren Forstbehörde (Landratsamt). Die Anzeigepflicht besteht sinngemäß auch, wenn im Rahmen gewerblicher Zwecke andere über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln beraten werden sollen.

Die ausführlichen Regelungen zur Anzeige und zu den persönlichen Anforderungen stehen in den Paragraphen 9 und 10 des Pflanzenschutzgesetzes.

Das Anzeigeformular finden Sie in der folgenden Datei (Download).

Das ausgefüllte Formular senden Sie bitte an: 

Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
GB 3 - Abteilung Forst
Postfach 10 02 53/54
01782 Pirna oder

per Fax: 03504/6203609

Zugelassene Pflanzenschutzmittel

Zum 30.06.2010 wurde die Zulassung folgender Rodentizide widerrufen:

  • Ratron Feldmausköder (Zulassungsnummer 024052-00) auch vertrieben als: Ratron Pellets "F"
    (Zulassungsnummer 024052-60)
  • Sellerieköder Wülfel (Zulassungsnummer 004627-00) auch vertrieben als: Prontox Wühlmausköder
    (Zulassungsnummer 004627-60)

 

Die Aufbrauchfrist endet am 31.12.2010.

Zugelassene Mittel finden Sie in der Online-Datenbank Pflanzenschutzmittel.

Aufbrauchfristen nach dem Zulassungsende von Pflanzenschutzmitteln

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 am 14. Juni 2011 haben sich neue Regelungen bei den Aufbrauchfristen nach Zulassungsende von Pflanzenschutzmitteln ergeben. Für Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung jetzt endet, gilt in der Regel eine Aufbrauchfrist von insgesamt 18 Monaten (soweit die Gründe für die Aufhebung  der Zulassung nicht den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt betreffen). Zulassungen, die vor dem 14.6.2011 endeten, sind von der Neuregelung nicht betroffen (Aufbrauchfrist in der Regel 2 volle Kalenderjahre, abweichende Aufbrauchfristen bei widerrufenen Zulassungen beachten).
 
Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).
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