
Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen, ist Hilfe zur Pflege zu leisten. Hilfe zur Pflege ist auch Kranken und behinderten Menschen zu leisten, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate der Pflege bedürfen oder einen geringeren Bedarf haben oder die der Hilfe für andere Verrichtungen bedürfen.
Reichen die Leistungen der Pflegversicherung nicht aus, kann der örtliche Sozialhilfeträger ergänzende Leistungen übernehmen. Dabei ist er an die Entscheidung der Pflegekasse gebunden. Diese ergänzenden Leistungen werden in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt, wobei die Vermögensfreigrenzen einen Betrag von 2.600 Euro zzgl. eines Betrages von 614 Euro für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder den Lebenspartner sowie von 256 Euro für jede weitere Person, die vom Antragsteller, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird, nicht übersteigen darf.
Mit dem Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung wurden zum 01.07.2008 die Leistungen der Pflegestufe I für erheblich Pflegebedürftige, der Pflegestufe II für Schwerpflegebedürftige und der Pflegestufe III für Schwerstpflegebedürftige erhöht.
Weitere Anpassungen folgen zum 01.01.2010 und 01.01.2012.
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