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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 

Andere Nachteilsausgleiche nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindG)

Gleichstellung einer Behinderung mit einer Schwerbehinderung

Anspruchsvoraussetzungen

Wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von weniger als 50, aber wenigstens 30 festgestellt, können Sie die Gleichstellung Ihrer Behinderung mit einer Schwerbehinderung beantragen, um einen Arbeitsplatz zu erlangen oder zu erhalten.

Bitte richten Sie Ihren Antrag auf Gleichstellung an die für Ihren Wohnort zuständige Agentur für Arbeit.

Weitere Informationen

Parkerleichterungen

Parkerleichterung für schwerbehinderte Menschen

Parkerleichterungen können durch folgende Personengruppen in Anspruch genommen werden:

1. Personen die einen blauen EU-einheitlichen Parkausweis erhalten:
a) außergewöhnlich Gehbehinderte (Merkzeichen aG)
b) Blinde (Merkzeichen Bl)
c) schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder diesen Behinderungen vergleichbare Funktionseinschränkungen

2. Personen die einen bundeseinheitlichen orangefarbenen Parkausweis erhalten:
a) schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grund der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
b) schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
c) schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 60 vorliegt
d) schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 vorliegt

3. Personen die die Anspruchsvoraussetzungen gemäß der Sächsischen Verwaltungsvorschrift über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterung) erfüllen:
a) schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen G und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
b) schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung
c) vorübergehend Berechtigte, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalls oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßer und/oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen entsprechend dem unter Nummer II 3 c und d VwV StVO zu § 467 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 genannten vermeidbare Wege erspart werden müssen

Mit der zum 01.01.2012 inkraftgetretenen Sächsischen Verwaltungsvorschrift über die Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (VwV Parkerleichterung) vom 13.12.2011 erfolgte eine Verfahrensänderung. Für die Nrn. 1, 2 und 3 a) und b) ist der Nachweis zur Inanspruchnahme einer Parkerleichterung durch ein Feststellungsverfahren über das Vorliegen einer Behinderung und des Grades der Behinderung nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch (SGB IX) zu erbringen. Nach Vorlage des o. g. Nachweises erfolgt die Ausstellung der Parkerleichterung durch die Straßenverkehrsbehörde. Bei Nr. 3 c entscheidet die Straßenverkehrsbehörde in eigener Zuständigkeit. 

Antragsformular:

Eine Antragstellung kann grundsätzlich formlos erfolgen bzw. über die Erst- und Änderungsanträge zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft

Weitere Informationen

Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer für Schwerbehinderte

Anspruchsvoraussetzungen

Ermäßigung bei der Kraftfahrzeugsteuer:

  • Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50
  • Merkzeichen: G oder Gl
  • Zulassung des Kraftfahrzeugs auf die schwerbehinderte Person
  • keine Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)

Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer:

  • Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50
  • Merkzeichen: aG, Bl oder H
  • Zulassung des Kraftfahrzeugs auf die schwerbehinderte Person

Ansprechpartner:

Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.

Weitere Informationen

Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und Ermäßigung der Telefongebühren

Anspruchsvoraussetzungen

Sie können von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden, wenn Sie mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie empfangen Hilfe zum Lebensunterhalt/Sozialhilfe.
  • Sie empfangen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
  • Sie erhalten Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II.
  • Sie erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
  • Sie erhalten BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld und leben nicht bei Ihren Eltern.
  • Sie erhalten als Schwerstbeschädigter Sonderfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz.
  • Sie erhalten als Kind in einer Kinder- und Jugendeinrichtung Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (Heimkinder).
  • Sie haben einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht). Das trifft für Sie zu,
    • wenn Sie blind oder dauerhaft sehbehindert sind, mit einem allein durch die Sehbehinderung verursachten Grad der Behinderung von 60 Prozent,
    • wenn Sie gehörlos sind oder wenn Ihnen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist oder
    • wenn Ihr Behinderungsgrad nicht nur vorübergehend wenigstens 80 Prozent beträgt und Sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
  • Sie empfangen Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch, als Leistung der Kriegsopferfürsorge oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften.
  • Sie empfangen Pflegezulagen oder Ihnen wird wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt.

Ansprechpartner:

Bitte wenden Sie sich an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) 50656 Köln
Service-Tel.: 018 59995 0100
Service-Fax: 018 59995 0105

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