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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 

Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindG)

Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche werden auf Grundlage des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG) gewährt.

Leistungen nach dem LBlindG:

  • Blinde erhalten Blindengeld in Höhe von monatlich 333 Euro.
  • Bei Bezug von Pflegeleistungen sowie bei Heimaufenthalt wird ein geringerer Betrag ausgezahlt, jedoch mindestens 50% des vollen Betrages.
  • Hochgradig Sehschwache mit einem GdB von 100 auf die Sehschwäche, wenn noch keine Blindheit vorliegt, erhalten einen Nachteilsausgleich in Höhe von monatlich 52 Euro.
  • Gehörlose, mit einem GdB von 100 auf die Hörstörung, erhalten einen Nachteilsausgleich in Höhe von monatlich 103 Euro.
  • Schwerstbehinderte Kinder mit einem GdB von 100 erhalten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Nachteilsausgleich in Höhe von monatlich 77 Euro.

Alle Leistungen nach dem LBlindG werden frühestens ab Vollendung des 1. Lebensjahres gewährt.

Das Verfahren zur Gewährung von Landesblindengeld können Sie beschleunigen, indem Sie Ihrem Antrag vorhandene Arztberichte mit einer genauen Beschreibung des Befundes oder die bei Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin befindlichen Untersuchungsunterlagen (zum Beispiel Facharztbriefe, Krankenhausberichte, Kurschlussgutachten, Röntgenbefunde) beifügen.

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