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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 

Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel SGB XII

Anspruchsvoraussetzungen

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten Personen, die wesentlich in ihrer Fähigkeit am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind.

Aufgaben der Eingliederungshilfe ist es:

  • eine drohende Behinderung zu verhüten,
  • eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder
  • eine Behinderung oder deren Folgen zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern.

Die Hilfe wird solange gewährt, wie es die Besonderheit und Schwere des Einzelfalles erfordert.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es Menschen mit Behinderung:

  • die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und eine Benachteiligung aufgrund einer Behinderung zu verhindern (Art. 1, 3 III S. 3 GG)
  • die Befähigung möglichst unabhängig von Leistungen der Eingliederungshilfe zu leben und die Bereitschaft und Fähigkeit zur Selbsthilfe zu fördern
  • die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern
  • die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen und
  • soweit wie möglich Unabhängigkeit von Pflege zu erlangen.

Ob die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht werden können, ist im Einzelfall regelmäßig zu prüfen. Wenn die derzeitige Zustandserhaltung im Vordergrund steht, ist zu prüfen ob andere, kostengünstiger Hilfen in Betracht kommen, z.B. Leistungen nach dem SGB XI.

Rechtsgrundlagen für die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen bilden das 6. Kapitel des SGB XII i.V.m. dem SGB IX.

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