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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 

Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Anspruchsvoraussetzungen

Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt.

Diese ergänzenden Leistungen werden in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt, wobei die Vermögensfreigrenzen einen Betrag von 2.600 Euro zzgl. 614 Euro für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder den Lebenspartner sowie von 256 Euro für jede weitere Person, die vom Antragsteller, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird, nicht übersteigen darf.

Der Bezug eines Landesblindengeldes nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindG) wird auf die Blindenhilfe angerechnet.

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