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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 

Verwaltungsvollstreckungsverfahren

Mit dem Versand der Mahnung und dem Zugang beim Gebührenschuldner wird dieser von einem bestehenden Zahlungsrückstand in Kenntnis gesetzt. Der Versand der Mahnung erfolgt unter Beachtung von § 13 SächsVwVG mit einfachem Brief, dabei entstehen bereits Mahngebühren von 5 bis 30 Euro. Gleichzeitig werden bei öffentlich-rechtlichen Forderungen Mahngebühren und ggf. Säumniszuschläge bzw. bei privatrechtlichen Forderungen Rechtsverfolgungskosten und Verzugszinsen gem. § 280 ff BGB erhoben und festgesetzt.

Nach Ablauf einer angemessenen Zeit erfolgt die Übergabe der offenen Forderungen an die Vollstreckung. Die Vollstreckung von Geldforderungen ist die auf gesetzlicher Grundlage beruhende und mit Zwang durchzusetzende Befriedigung eines Geldanspruchs, auch Zwangsvollstreckung genannt. Die Ankündigung einer Vollstreckungsmaßnahme erfolgt nach Einzelfallprüfung durch die Sachbearbeiter Vollstreckung - Innendienst. Mit dem Versand dieser "Ankündigung der Vollstreckung" wird der Schuldner erneut zur Zahlung aufgefordert und in Kenntnis gesetzt, dass bei Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet werden, dies ist einer Zweitmahnung gleichzusetzen und erfolgt ohne zusätzliche Gebühren.

Nach Ablauf einer angemessenen Zeit erfolgt die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmennach SächsVwVG und kann folgende Maßnahmen beinhalten:

  1. Pfändungsverfügungen an Drittschuldner (Banken, Arbeitgeber, Arbeitsamt, Finanzamt usw.)
  2. Vollstreckungsaufträge im Außendienst bzw. Amtshilfeersuchen für Schuldner außerhalb des eigenen Vollstreckungsbereiches
  3. Erzwingungshaft
  4. Abnahme der Eidesstattliche Versicherung
  5. Durchsetzung einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

Durch jede Vollstreckungsmaßnahme entstehen zusätzliche Kosten von mindestens 25 Euro.

Zur Vermeidung von zusätzlichen Kosten können Ansprüche ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Voraussetzungen entsprechend der gesetzlichen Grundlagen (SächsKAG i.V.m. § 222 Abgabenordnung, § 34 KomHVO, §18 SächsVwKG i.V.m. SäHO, §18 bzw. § 93 OWiG) gegeben sind.

Unter den Begriff der Stundung fällt auch der Begriff der Ratenzahlung. Die Stundung kann nur auf schriftlichen Antrag unter Einreichung geeigneter Nachweise für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (z.B. Gehaltsabrechnung, Zahlungsbescheide sowie Kontoauszüge). Nach Prüfung der Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse des Schuldners erfolgt die Entscheidung über den Antrag.

In die Gesamtbeurteilung wird, soweit vorliegend, das frühere Zahlungsverhalten mit einbezogen.

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