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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 
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10.08.2010 | 117/2010

Sperrung von Waldgebieten in der Sächsischen Schweiz

Allgemeinverfügung

Der Landkreis Sächsische Schweiz–Osterzgebirge (als untere Forstbehörde), hier handelnd als Forstpolizeibehörde gem. § 41 SächsWaldG, erlässt gem. § 13 Abs. 2 SächsWaldG nachfolgende Allgemeinverfügung:

  1. Auf den Waldflächen im Bereich der Sächsischen Schweiz des Landkreises Sächsische Schweiz - Osterzgebirge haben die Niederschläge des vergangenen Wochenendes erhebliche Schäden an den Wegen und der touristischen Infrastruktur verursacht. Die Rettungswege sind weitgehend in ihrer Funktion eingeschränkt oder nicht nutzbar.
  2. Betroffen ist das folgende Gebiet: Nationalparkreviere Hinterhermsdorf, Zeughaus und Schmilka zwischen der Staatsgrenze zur Tschechischen Republik  und der Stadt Bad Schandau mit OT Schmilka sowie Gemeinde Kirnitzschtal mit OT Altendorf, Mittelndorf, Lichtenhain, Ottendorf, Saupsdorf und der OT Hinterhermsdorf der Großen Kreisstadt Sebnitz.
    Ausgenommen werden die Zugänge zum Großen Winterberg über die Winterbergstraße und zum Kuhstall über die Alte Kuhstallstraße sowie der Waldteil Steinberg und der Bereich "Waldhusche“ Hinterhermsdorf.
  3. Außerdem wird für die Nationalparkreviere Hohnstein und Lohmen zum Schutz der Waldbesucher die Sperrung folgender gekennzeichneter Wegeabschnitte angeordnet:
  • Kohlichtgraben zwischen Ochelweg und Kohlmühle
  • Lottersteigweg zum Einsiedler

Deshalb sind sämtliche Waldflächen und sämtliche nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege in den Wäldern gem. § 13 Abs.1 und § 50 Abs. 1 Nr.1 SächsWaldG in diesem Gebiet gesperrt.

Die Sperrung wird mit ihrer Bekanntgabe durch Rundfunk und Presse wirksam und gilt gegenüber jedermann bis auf Widerruf, mindestens jedoch bis zum 13.08.2010. Die Sperrung gilt nicht für Waldbesitzer und deren Beauftragte.

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung sind gem. § 52 Abs. 3 SächsWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis 10.000 Euro bedroht. Überdies können die Forstschutzbeauftragten und die Vollzugspolizeibediensteten Platzverweise aussprechen.

Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.

Die Sperrung dient dem Schutz von Leib und Leben der Waldbesucher sowie der gefahrlosen Beseitigung des Wurf- und Bruchholzes. Die Sperrung der Wälder ist daher unvermeidlich. Die Anordnung des Sofortvollzuges war erforderlich, um den mit der Verfügung verfolgten Zweck zu erreichen.

Es besteht das Ziel, bis zum 13.08.2010 die wichtigsten Rettungswege in o.g. Gebiet zumindest grob instand zu setzen, eine Übersicht über Schäden an der touristischen Infrastruktur zu erarbeiten und damit Voraussetzungen für eine evtl. Sperrung einzelner Wegeabschnitte zu schaffen.

Information: In den NLP-Revieren Hohnstein und Lohmen werden zum Schutz der Waldbesucher folgende Wegeabschnitte gem. § 13 Abs. 1 und § 45 Abs. 6 SächsWaldG durch den Staatsbetrieb Sachsenforst/ NLP-Verwaltung Sächsische Schweiz bis auf weiteres gesperrt:

  • Polenztalweg zwischen Gasthaus Polenztal und Waltersdorfer Mühle,
  • Schulzengrund zwischen Brandstraße und Polenztalweg
  • Uttewalder Felsentor
  • Schwedenlöcher KO Rathen
  • Kehllochweg bei Lohmen

Für Rückfragen steht Herr Geschu gern zur Verfügung:

Tel.:           03504 620 3600
Handy:       0151 11348807
E-Mail:       andreas.geschu@landratsamt-pirna.de

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