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29.07.2010 | 268/2010

Freistaat Sachsen unterliegt im Streit um die Teilaufhebung der Mittelschule Kreischa

Medieninformation des Verwaltungsgerichts Dresden

An der Mittelschule Kreischa kann im nächsten Schuljahr die Klassenstufe 5 eingerichtet werden. Dies geht aus einem Beschluss der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden vom 29. Juli 2010 hervor, mit dem der vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus und Sport (SMK) verfügte Widerruf an der Unterhaltung der Schule in der Klassenstufe 5 im Schuljahr 2010/2011 vorläufig gestoppt wurde (Az.: 5 L 291/10).

Wegen zu geringer Schülerzahlen wurde an der Mittelschule Kreischa bereits in den Schuljahren 2005/2006 und 2007/2008 keine Klassenstufe 5 gebildet. Die Klassenstufen 5, 6 und 8 wurden im Schuljahr 2009/2010 nur einzügig geführt. Für das Schuljahr 2010/2011 lagen am 14. Mai  2010 - nur - 38 Anmeldungen vor. Das SMK stellte darauf hin u.a. fest, dass ein öffentliches Bedürfnis für die Einrichtung einer Klassenstufe 5 im Schuljahr 2010/2011 an der Mittelschule Kreischa nicht bestehe und widerrief insoweit seine Mitwirkung am Unterhalt der Schule. Zur Begründung bezog sich das SMK auf die zu geringen Schülerzahlen. Mittelschulen seien grundsätzlich zweizügig zu führen, und zwar mit mindestens 20 Schülern je Klasse. Die Voraussetzungen, unter denen hiervon eine Ausnahme gemacht werden könnte, lägen nicht vor. Die Mindestschülerzahlen seien schon seit mehreren Schuljahren nicht erreicht worden. Perspektivisch könne nicht von einem kontinuierlichen Erreichen der Mindestschülerzahl ausgegangen werden. 

Das hiergegen von der Gemeinde Kreischa angestrengte gerichtliche Eilverfahren hatte Erfolg. Das Gericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, das SMK habe im Zeitpunkt seiner Entscheidung am 14. Mai 2010 wegen des knappen Unterschreitens der Mindestschülerzahl besonders sorgfältig prüfen müssen, ob ein Mitwirkungsentzug unter Anordnung des Sofortvollzuges unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Aspekte gerechtfertigt sei. Daran fehle es hier, weil es im Zeitpunkt der Entscheidung des SMK einen Schüler  gegeben habe, der unter völliger Außerachtlassung  seiner Zuweisungswünsche  einer  anderen Mittelschule zugewiesen worden sei. Ferner habe es einen weiteren Schüler gegeben, der noch keiner Schule zugewiesen gewesen sei. Es hätte deshalb damit gerechnet werden müssen, dass diese Schüler noch in der Mittelschule Kreischa angemeldet würden. Daher hätten im Entscheidungszeitpunkt des SMK konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Mindestschülerzahl doch noch erreicht werde. Dies sei bei nunmehr 40 Schülern der Fall. Das Gericht hat daher offen gelassen, ob zwei weitere Anmeldungen noch weiter ernsthaft verfolgt werden.

Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht in Bautzen erhoben werden.

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