
Nach der "Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer", welche am 01.07.2006 in Kraft trat, sind die Kfz-Zulassungsbehörden im Freistaat Sachsen verpflichtet, die Zulassung zu verweigern, wenn keine Ermächtigung zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von einem auf den Halter lautendes Konto bei einem Geldinstitut vorgelegt wird. Ohne diese Lastschrifteinzugsermächtigung ist keine Zulassung möglich.
Seit 01.01.2007 erfolgt in allen sächsischen Zulassungsbehörden die Prüfung der Kraftfahrzeugsteuerrückstände. Die Zulassung von Fahrzeugen erfolgt nur dann, wenn die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter sachsenweit keine Rückstände an Kraftfahrzeugsteuer hat.
Bei offenen Rückständen ist der Zulassungsbehörde der Nachweis per Bareinzahlungsbeleg über die Begleichung der offenen Rückstände vorzulegen.
Seit dem 01.03.2008 wurde für Ihren Versicherungsnachweis die bisherige papiergebundene Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) durch die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) ersetzt, die ein neues, vollständig elektronisches Verfahren zur Zulassung darstellt.
Rechtsgrundlage ist Paragraph 23 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV).
Die eVB-Nummer ist siebenstellig und wird von der Versicherungsgesellschaft generiert, bei der Sie den Versicherungsschutz beantragen. Sie erhalten diesen siebenstelligen Bestätigungscode entweder per E-Mail, SMS, Telefon oder auch in Schriftform und müssen diesen bei der Anmeldung Ihres Fahrzeuges bei der Zulassungsbehörde vorlegen.
Ab dem 01.01.2010 entfällt die Plakette für die Abgasuntersuchung.
Die Abgasuntersuchung wird nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) als "Untersuchung des Motormanagement- / Abgasreinigungssystems UMA" in die Hauptuntersuchung integriert. Die dann noch vorhandene AU-Plakette wird in diesem Zusammenhang entfernt.
Die Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Vorschriften über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (Feinstaubverordnung) trat am 01.03.2007 in Kraft und ermöglicht die Einrichtung von Umweltzonen in Deutschland als Maßnahme zur Einhaltung der Luftgrenzwerte für Feinstaub und Stickstoffoxid.
Die ersten Umweltzonen wurden zum 01.01.2008 eingerichtet.
Fahrzeuge ohne eine Umweltplakette dürfen die Umweltzone nicht durchfahren, auch wenn das Fahrzeug dies aufgrund seiner Emissionswerte dürfte.
Feinstaubplaketten sind bei allen Zulassungsbehörden und den Überwachungsorganisationen (TÜV, DEKRA usw.) erhältlich.
Mit dem Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) zum 01.03.2007 wurde das bisherige Prinzip, Fahrzeuge dort zuzulassen, wo sie ihren regelmäßigen Standort haben, aufgehoben und durch die Zulassungspflicht am Wohnsitz oder Sitz des Fahrzeughalters ersetzt.
Das nun gültige Wohnortprinzip stellt bei mehreren Wohnungen auf die Hauptwohnung ab.
Eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Wohnsitzen besteht nicht mehr (keine An- bzw. Ummeldung auf 2. Wohnsitz bzw. Nebenwohnung mehr möglich).
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01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF)
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