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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 

Richtlinie über die Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben

Menschen mit Behinderung haben einen Anspruch auf Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen sowie Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen.

Mit Datum vom 29.03.2010 beschloss der Kreistag des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge die Richtlinie über die Inanspruchnahme eines Behindertenfahrdienstes zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben gemäß §§ 53, 54 SGB XII i. V. m. §§ 55, 58 SGB IX.

Diese ergänzenden Leistungen werden in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt, wobei die Vermögensfreigrenzen einen Betrag von 2.600 Euro zzgl. 614 Euro für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder den Lebenspartner sowie von 256 Euro für jede weitere Person, die vom Antragsteller, ihrem Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten wird, nicht übersteigen darf.

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