Der Kreistag beschloss am 06.12.2010 die neue Gebührensatzung für den Rettungsdienst. Sie regelt die Erhebung der Gebühren für die Inanspruchnahme von Notfallrettung, Krankentransport und Bergrettungsdienst im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge.
Der Träger des Rettungsdienstes (Landkreis) vereinbart jährlich mit den Kostenträgern (Krankenkassen) einheitliche, leistungsgerechte Entgelte für den Rettungsdienst. Die Entgelte sind so zu bemessen, dass auf der Grundlage einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung ein bedarfsgerechter, leistungsfähiger und wirtschaftlicher Rettungsdienst gewährleistet ist. Die Entgelte umfassen insbesondere die mit den Leistungserbringern im Rettungsdienst vereinbarten Vergütungen, die Kosten der Errichtung und Unterhaltung rettungsdienstlicher Einrichtungen einschließlich deren Abschreibungen, Miet- und Pachtzinsen sowie die Verwaltungskosten der Träger des Rettungsdienstes.
Die Gebührensatzung musste auf Grund der sich in den letzten Jahren geänderten Rahmenbedingungen angepasst und damit neu beschlossen werden.
Im Vorfeld fanden umfangreiche Verhandlungen zwischen den Leistungserbringern und den Krankenkassen statt. Da sich die tatsächlichen Kosten erhöht hatten, führte dies zwangsläufig auch zu einer Erhöhung der bis dahin vereinbarten Entgelte und somit auch zu einer Erhöhung der Gebühren im Rettungsdienst.
Alle Bürger, die über eine gesetzliche Krankenkasse, wie AOK, BARMER Ersatzkasse, IKK etc. abgesichert sind, müssen auch künftig nicht befürchten, vom Rettungsdienst eine Rechnung zu bekommen, sollten sie diesen auf Grund eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung in Anspruch genommen haben. Diese Kosten sind über die jeweilige Krankenkasse abgesichert.
Nur privat Versicherte sowie medizinische Einrichtungen haben die Kosten des Rettungseinsatzes entsprechend dieser Satzung zu tragen. Dabei sind die Gebühren und Entgelte in ihrer Höhe gleich, nur bei der Art und Weise deren Festsetzung, d. h. bei der Bezahlung wird unterschieden. Während die gesetzlichen Krankenkassen die Gebühren direkt an den Leistungserbringer, sprich: den Rettungsdienst, zahlen, ist der privat Versicherte bzw. die medizinische Einrichtung zunächst zur Kostenerstattung gegenüber dem Rettungsdienst verpflichtet.
Der privat Versicherte holt sich dieses Geld von seiner jeweiligen Versicherung wieder zurück.
Gültig ist die neue Gebührensatzung ab 01.01.2011.
Die neue Gebührensatzung für den Rettungsdienst wurde am 19.01.2011 im Amtsblatt des Landkreises veröffentlicht. Sie finden sie aber auch hier unter der Rubrik Rechtsgrundlagen.