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08.01.2009 | 004/2009

Service der sächsischen Steuerverwaltung - Musterschreiben zur Berücksichtigung der Pendlerpauschale

Pressemitteilung der Oberfinanzdirektion Chemnitz

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 9. Dezember 2008 entschieden, dass die jetzige Regelung zur Entfernungspauschale mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.

Infolgedessen werden bis zu einer gesetzlichen Neuregelung rückwirkend ab dem 01. Januar 2007 für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wieder ab dem ersten Entfernungskilometer 30 Cent als Entfernungspauschale gewährt.

Für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die in ihrer Steuererklärung 2007 keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und zur Zahl der Arbeitstage gemacht haben, genügt ein Antrag an das Finanzamt, in dem sie diese Daten mitteilen.

Hierfür bietet die sächsische Finanzverwaltung als Service ein Musterschreiben zur Berücksichtigung der Entfernungspauschale an. Das Musterschreiben kann im Steuerportal unter www.steuern.sachsen.de > Vordrucke & Informationen > Einkommensteuer heruntergeladen und ausgefüllt und unterschrieben an das zuständige Finanzamt geschickt werden. Die Vordrucke sind auch in den Finanzämtern erhältlich.

Alle Bürgerinnen und Bürger, die in der Steuererklärung 2007 die Kilometer zur Arbeitsstelle und die Anzahl der Arbeitstage bereits angegeben haben, müssen nichts veranlassen. Ihre Steuerbescheide werden von Amts wegen geändert und voraussichtlich bis Ende März 2009 an die Betroffenen versandt.

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