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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 

Aktuelles

Informationen zur Erhebung von Ausgleichsbeträgen in Sanierungsgebieten

Um den drohenden Verfall historischer Stadtkerne zu verhindern, entstanden seit 1990 in vielen Kommunen des Landkreises Sanierungsgebiete. Ihr Ziel war die Bewahrung des städtebaulichen Erbes und die Verbesserung der Wohn- und Arbeitsbedingungen in den Innenstädten. Per Beschluss legte der Stadt- oder Gemeinderat das Sanierungsgebiet, die Sanierungssatzung und die Ziele der Sanierung fest.

Öffentliche Plätze und historische Stadtzentren wurden saniert
Die Bilanz in den 23 Sanierungsgebieten im Landkreis kann sich sehen lassen: Fast überall konnte eine Erneuerung der Straßen und Plätze erreicht, aber auch das historische Stadtzentrum erhalten und behutsam ergänzt werden. Eine aufgewertete Umgebung und modernisierte Objekte erhöhen die Chancen auf Vermietung und damit auch den Marktwert der Grundstücke. Dazu beigetragen hat eine Vielzahl öffentlicher Maßnahmen, die weitgehend aus Fördermitteln durch den Bund und den Freistaat Sachsen finanziert wurden.

Grundstückseigentümer sind an Kosten zu beteiligen
Der Gesetzgeber verpflichtet die Städte und Gemeinden, die Grundstückseigentümer an den entstandenen Kosten der Sanierung in Form eines sogenannten Ausgleichsbetrages zu beteiligen.

Auf Antrag der Städte ermittelt der Gutachterausschuss die zonalen Anfangs- und Endwerte (Bodenwert vor und nach der Sanierung). Die Anfangswerte wurden erstmals bei der Festlegung der Sanierungsgebiete nach Auswertung der vorbereitenden Untersuchungen der Sanierungsträger und der Verkäufe ermittelt. Sie gelten für den sanierungsunbeeinflussten unbebauten Zustand und zeigen den Wert am Markt. Diese Anfangswerte werden fortgeschrieben und dem allgemeinen Marktgeschehen auch außerhalb des Sanierungsgebietes angepasst. Die Endwerte werden aus den am Beginn vorhandenen Missständen und den während der Sanierung durchgeführten Maßnahmen abgeleitet. Die Endwerte spiegeln den sanierungsbeeinflussten Bodenwert wider. Die Differenz zwischen dem sanierungsunbeeinflussten Anfangswert und dem sanierungsbeeinflussten Endwert ergibt die Bodenwerterhöhung, somit den Ausgleichsbetrag.

Grundsätzlich ist der Ausgleichsbetrag nach Beendigung der Sanierung, d. h. nach Aufhebung der Sanierungssatzung, zu entrichten. In diesem Fall wird der Ausgleichsbetrag durch Bescheid der Stadt- oder Gemeindeverwaltung auf der Grundlage der zonalen Werte erhoben. Bei stark unterschiedlichen, zonentypisch abweichenden Grundstücken können Einzelgutachten für den Abschluss des Verfahrens erstellt werden.

Ablösevereinbarung: bis zu 20 % Abschlag möglich
Bereits vor Abschluss der Sanierung können die Städte den Eigentümern eine sogenannte Ablösevereinbarung anbieten, die einen prozentualen Abschlag beinhalten kann. Das gezahlte Geld kann durch die Stadt für weitere öffentliche Maßnahmen zur Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität im Sanierungsgebiet eingesetzt werden. Für den Eigentümer des abgelösten Grundstücks ist das Verfahren vorzeitig beendet, er wird bei Auflösung des Sanierungsgebietes nicht mehr veranlagt.

Der Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist ein selbstständiges, unabhängiges, im Rahmen seiner Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebundenes Sachverständigengremium. Vorsitzender und Mitglieder sind von der Landesdirektion Dresden bestellt. Die Geschäftsstelle ist beim Landratsamt angesiedelt.

Weitere Informationen und Ansprechpartner
Die Verfahren der städtebaulichen Sanierung selbst finden allein in gemeindlicher Regie statt. Deshalb sind die Städte bzw. die von ihnen beauftragten Sanierungsträger Ansprechpartner für die Eigentümer.

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