
Nach § 21a Straßenverkehrsordnung (StVO) bedarf es für die Befreiung von der Gurtanlegepflicht und der Helmtragepflicht einer Ausnahmegenehmigung.
Personen, bei denen sich aus ärztlicher Sicht beim Anlegen eines Sicherheitsgurtes und beim Tragen eines Schutzhelmes Gefahren ergeben können, haben die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Dies gilt auch für Personen, deren Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Die in Betracht gezogene Gesundheitsgefährdung muss allerdings schwerwiegender sein als die Gefahren, die bei einem Verkehrsunfall ohne den Schutz des Gurtes bzw. des Helmes eintreten könnten. Dies ist selten der Fall und muss von einem Facharzt bescheinigt werden.
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