
Für einen Volljährigen kann auf Grund einer psychischen Krankheit, einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung eine Betreuung angeordnet werden, wenn er vorübergehend oder auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.
Wann kann ein Betreuer bestellt werden? - Wer kann Betreuer werden? - Was sind die Aufgaben eines Betreuers?
Ein Betreuer kann nach § 1896 Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) vom Vormundschaftsgericht bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Als Betreuer kommen in Frage: ehrenamtlich tätige Einzelpersonen wie z. B. Verwandte, nahe Angehörige, Bekannte usw. und Berufsbetreuer (freiberufliche Betreuer, Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer). Vorrang vor einem Berufsbetreuer hat der ehrenamtliche Betreuer. Der Betreuer wird für bestimmte Aufgabenkreise bestellt. In diesen Aufgabenkreisen z. B. Vermögenssorge, Gesundheitsfürsorge usw. Er muss in der Lage sein, die rechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen und ihn in diesem Rahmen persönlich zu betreuen. Bei diesen Aufgaben kann der Betreuer die Hilfe und Unterstützung durch die Betreuungsbehörde oder den Betreuungsverein bekommen.
Schlägt der Betroffene selbst eine Person vor, die ihn betreuen soll, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es u.a. die vom Vormundschaftsgericht bestellten Betreuer auf ihren Wunsch bei der Wahrnehmung der Betreuung zu unterstützen und zu beraten.
In Ausnahmefällen - nämlich dann, wenn der Betroffene weder durch eine natürliche Person noch durch einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden kann, bestellt das Vormundschaftsgericht die Betreuungsbehörde selbst zum Betreuer. Die Betreuung erfolgt jedoch regelmäßig nur solange durch die Betreuungsbehörde, bis eine für die Betreuung geeignete natürliche Person ausfindig gemacht werden kann.
Zur Einrichtung einer Betreuung reicht eine formlose Anregung beim zuständigen Vormundschaftsgericht.
Außerdem bietet die Betreuungsbehörde die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen unter Vollmachten an (Gebührensatz von 10 Euro).
Der Arbeitsgemeinschaft gehören Mitarbeiter der Betreuungsbehörde des Landratsamtes, der Betreuungsvereine, Berufsbetreuer sowie Richter und Rechtspfleger des Amtsgerichts Pirna und Dippoldiswalde an.
Ziel der Arbeitsgemeinschaft ist es, die Angebote für betroffene Bürger, die ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können, zu verbessern und die Arbeit der beteiligten Gremien zu koordinieren.
Zugleich sollen der Bevölkerung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit Möglichkeiten aufgezeigt werden, durch welche eine gerichtliche Betreuung vermieden werden kann. So sollen zukünftig Hilfen außerhalb der Betreuung und das Rechtsinstitut der Vorsorgevollmacht vorgestellt werden.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft verstehen sich als Multiplikatoren im eigenen Berufsumfeld, zugleich sollen aber auch Dritte, so die Gemeinden, die Mitarbeiter der Pflegeheime und Krankenhäuser, in die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft einbezogen werden.
Zu diesem Zweck wird die Arbeitsgemeinschaft mindestens zweimal jährlich zusammentreffen. Zudem sind Veranstaltungen mit den Bürgermeistern, Sozialarbeitern und Pflegedienstleitern geplant.
(Pressemitteilung des Amtsgerichts Pirna)
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