
Der Umgang mit Waffen oder Munition wird durch das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 geregelt.*
Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das gilt auch für Schreckschuss-, Reizstoff-, Signal-, Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden. Für bestimmte Fälle sind im Waffengesetz Ausnahmen vorgesehen.
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
Im Sinne des Waffengesetzes
Waffen sind
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
Der Umgang mit Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition bedarf in der Regel einer Erlaubnis. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
Der Erwerb und Besitz nachfolgender Waffen ist mit Vollendung des 18. Lebensjahres erlaubnisfrei, allerdings bedarf es zum Führen dieser Waffen eines Waffenscheines für:
* [Fundstelle: BGBl I 2002, 3970 (4592) (2003, 1957)]
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01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus SF Zimmer 1.04)
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01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54
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