
Wer gewerbsmäßig die Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen, von Grundstücken / Gebäuden, von Geld- und Werttransporten durchführen will, bedarf der Erlaubnis nach § 34a der GewO. Die Tätigkeiten unterliegen ferner der Bewachungsverordnung.
Die Vermittlung von Immobilien (Grundstücke, Wohnräume, gewerbliche Räume), Darlehen, Anlageberatung, Kapitalanlagen sowie die Bauträger und Baubetreuertätigkeit setzt eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO) voraus. (Für die Erbringung von Finanzdienstleistungen ist eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz notwendig.)
Wer selbständig das Geschäft des Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis nach § 34 GewO. Die Tätigkeiten unterliegen ferner der Pfandleiherverordnung.
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern möchte, bedarf der Erlaubnis nach § 34b GewO. Die Tätigkeiten unterliegen ferner der Versteigererverordnung.
Wer im stehenden Gewerbe Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder gewerbsmäßig für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis nach § 33a GewO.
Wer gewerbsmäßig Spielgeräte aufstellen will, die mit einer dem Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinns bieten, bedarf der Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO (Geld- und Warenspielgeräte).
Neben der persönlichen Aufstellerlaubnis ist zusätzlich zu jedem Aufstellungsort bei der zuständigen Stadt oder Gemeinde eine Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO zu beantragen.
Wer gewerbsmäßig ein anderes Spiel mit Gewinnmöglichkeit veranstalten will, bedarf der Erlaubnis nach § 33d Abs. 1 GewO (Geschicklichkeitsspiele ohne technische Vorrichtung).
Die Erlaubnis ist an Personen, an ein bestimmtes Spiel und an einen Ort gebunden.
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle betreiben will, bedarf einer Erlaubnis gemäß § 33i GewO.
Es können hier Spielgeräte gemäß § 33c Abs. 1, § 33d Abs. 1 GewO oder Unterhaltungsspiele ohne Gewinnmöglichkeiten aufgestellt werden.
Diese Erlaubnis ist an Personen und Raum gebunden.
Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestellt zu sein, ausüben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Die beizubringenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem formlosen Antrag.
Nach § 1 der Handwerksordnung (HwO) ist der selbständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften (selbständiger Handwerker) gestattet.
Vor Beginn einer selbständigen Tätigkeit ist die Eintragung in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer Dresden zu beantragen.
Voraussetzung ist in der Regel die Meisterprüfung. Ausnahmegenehmigungen bzw. Ausübungsberechtigungen können in bestimmten Fällen erteilt werden. Zuständig hierfür ist die Handwerkskammer Dresden.
Wer den Betrieb eines Handwerks nach § 1 HwO anfängt, hat gleichzeitig mit der nach § 14 Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige der hiernach zuständigen Behörde die über die Eintragung in der Handwerksrolle ausgestellte Handwerkskarte vorzulegen.
Einen Verstoß nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit begeht derjenige, der Dienst- oder Werksleistungen in erheblichem Umfang erbringt, obwohl er:
Verstöße können gemäß § 1 Abs. 2 SchwArbG mit Geldbußen geahndet werden.
Wer Dienst- oder Werkleistungen ausführen lässt, in dem er eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die § 1 Abs. 1 SchwArbG genannten Vorschriften erbringt, handelt ebenfalls ordnungswidrig.
Nach § 4 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen (SächsSFG) sind die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften geschützt.
Öffentlich bemerkbare Arbeiten und sonstige Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, sind verboten.
Ausnahmegenehmigungen können in Einzelfällen durch die Landesdirektion Dresden, Abteilung Arbeitsschutz, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden sowie durch das Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge erteilt werden.
Jeder Eigentümer von Grundstücken und Räumen ist nach § 1 das Gesetz über das Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchHwG) verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen (Handlungspflicht).
Zu diesem Zwecke ist dem Bezirksschornsteinfegermeister und den bei ihm beschäftigten Personen der Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Dabei bleibt das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) eingeschränkt. Wer dem Bezirksschornsteinfegermeister den Zutritt verweigert, handelt ordnungswidrig.
Die Preisangabenverordnung dient dem Schutz der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs. Darüber hinaus soll diese dem Verbraucher einen optimalen Preisvergleich gewähren.
Wer Letztverbrauchern Waren und / oder Leistungen anbietet oder unter Angabe von Preisen dafür wirbt, ist zur Preisauszeichnung verpflichtet. Es sind die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. (Endpreise)
Die Preisangaben müssen eindeutig zuzuordnen, leicht erkennbar und deutlich lesbar sein!
Die Kontrolle und Einhaltung der Preisangabenverordnung obliegt dem Referat Sicherheit und Ordnung.
Hausanschrift:
01796 Pirna, Zehistaer Straße 9 (Haus A)
Postanschrift:
01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54
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