
Für Anlagen, die durch ihre Beschaffenheit oder ihren Betrieb in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder ein besonderes Gefährdungspotenzial besitzen, sind immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zu erteilen. Die Anlagenarten sind abschließend in der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV - Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) benannt. Das Landratsamt ist hier für alle Anlagen zuständig, außer denen, die der Störfallverordnung, dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz und dem Bergrecht unterliegen.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung besitzt Konzentrationswirkung. Eingeschlossen in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sind nach § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse die ebenfalls für den Betrieb der Anlage erforderlich sind (mit einzelnen Ausnahmen, wie z.B. wasserrechtliche Erlaubnisse, bergrechtliche Betriebspläne).
Ersetzt durch die Genehmigung nach BImSchG werden z.B.:
Besteht für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz des Bundes (UVPG) oder des Freistaates Sachsen (SächsUVPG), wird dieses Verfahren in das Verfahren nach BImSchG integriert.
Neben den Verfahren zur Neugenehmigung werden Verfahren bzw. Anzeigen zur Änderung bestehender Anlagen bearbeitet.
Die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb dieser Anlagen ist nur unter den Voraussetzungen des § 6 BImSchG zu erteilen. Eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung ist, dass vom Anlagenbetrieb keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen dürfen und Vorsorge durch entsprechende Maßnahmen getroffen werden. Dies ist vom Antragsteller im Antrag und den enthaltenen Gutachten (z.B. Lärm, Geruch, Luftschadstoffe) nachzuweisen. Im Genehmigungsbescheid werden diese Forderungen insbesondere durch Nebenbestimmungen zur Begrenzung der Emissionen der Anlage und/oder Festsetzungen zu Immissionen umgesetzt.
Die für diese Verfahren im Freistaat Sachsen verbindlichen Antragsformulare sind im Internet erhältlich. (siehe unten)
Die Mitarbeiter des Referates beraten gern im Vorfeld der Antragstellung zu einzelnen Fragen des Verfahrens und zu den beizubringenden Unterlagen.
Seit der Verwaltungsreform zum 1. August 2008 besitzt die Immissionsschutzbehörde die Zuständigkeit für die Durchführung von Widerspruchsverfahren. Das heißt, sie hat über die Widersprüche gegen die von ihr erlassenen Entscheidungen (Genehmigungen, Anordnungen) selbst zu entscheiden.
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