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Aktuelles

Nutzungseinschränkungen auf dem Gewässerrandstreifen

Zur Reinhaltung der Gewässer hat der Gesetzgeber "Gewässerrandstreifen" mit entsprechenden Nutzungseinschränkungen und -geboten ausgewiesen (§ 50 Sächsisches Wassergesetz).

Die Breite des Gewässerrandstreifens, ausgehend von der Böschungsoberkante des Gewässers, beträgt grundsätzlich zehn Meter und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fünf Meter.

Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Außerdem dienen sie der Zugänglichkeit zum Gewässer für Unterhaltungsmaßnahmen.

Die Gewässerrandstreifen sollen vom Eigentümer im Hinblick auf die genannten Funktionen bewirtschaftet und gepflegt und nicht als Lagerplatz jedweder Art missbraucht werden.

Im Gewässerrandstreifen darf z.B. Grünland nicht in Ackerland umgebrochen werden. Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie standortbezogen oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Bäume und Sträucher dürfen nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, den Hochwasserschutz, die Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Auch die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Gehölze, wie z.B. Fichten, ist nicht erlaubt. Verboten sind weiterhin Ablagerungen jeder Art, die den Wasserabfluss behindern bzw. abgeschwemmt werden können, z.B. Holz- und Steinstapel, Kompostbehälter oder Komposthaufen, Mahdgut.

Die Wasserbehörde kann Abweichungen von den Verboten zulassen. Voraussetzung ist ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse, das nach dem Abwägungsermessen der Wasserbehörde sich gegen das allgemeine öffentliche Interesse an der Schonung des Gewässerrandstreifens durchsetzt. Ein individueller Rechtsanspruch auf Zulassung einer Abweichung besteht auch bei überwiegendem privaten Interesse daran nicht.

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Karte vom Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

Marion Rast - Referatsleiterin Gewässerschutz

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