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Aktuelles

Schnee ins Gewässer?

20.01.2010

Aus gegebenem Anlass weist die untere Wasserbehörde darauf hin, dass das Einbringen von Schnee in ein Gewässer grundsätzlich verboten ist. Das betrifft insbesondere die Fälle, in denen größere Mengen Schnee von gewerblich genutzten Flächen (Betriebshöfe, Parkplätze) ins Gewässer geschoben werden oder von Straßen gesammelt an oder in Gewässern verkippt werden. Außer der Verschmutzung der Gewässer und des konzentrierten Einbringens von im Schnee enthaltenen Salzmengen kann es auch zu Verklausungen an wasserwirtschaftlichen Anlagen kommen, wodurch der Abfluss behindert wird. Im Extremfall kann das zum Anstau des Gewässers und zu Überschwemmungen führen.

Grundsätzlich bedarf das Einbringen von Stoffen einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§§ 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz - WHG). Ausnahmen stellen der "Eigentümer und Anliegergebrauch" in Verbindung mit dem "Gemeingebrauch" dar. Hier ist eine Benutzung eines Gewässers ohne Erlaubnis möglich, wenn

  • dadurch andere nicht beeinträchtigt werden,
  • keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers zu erwarten ist (§ 24 WHG) 
  • wenn es wasserwirtschaftlich unbedenklich ist und
  • Rechte anderer nicht entgegen stehen (§ 34 Sächsisches Wassergesetz).

In der Praxis betrifft das meist unbelastetes Regenwasser von Dachflächen oder privat genutzten Flächen am Haus. Da Schnee dem Regenwasser gleich zu setzen ist, wäre auch das Einbringen von unbelastetem Schnee in geringen Mengen von Anliegerflächen in ein Gewässer möglich.

Besser ist es jedoch, darauf zu verzichten. Insbesondere bei strengem Frost darf generell kein Schnee (Gefahr der Eisbildung) in ein Gewässer eingebracht werden.

Nutzungseinschränkungen auf dem Gewässerrandstreifen

Zur Reinhaltung der Gewässer hat der Gesetzgeber "Gewässerrandstreifen" mit entsprechenden Nutzungseinschränkungen und -geboten ausgewiesen (§ 50 Sächsisches Wassergesetz).

Die Breite des Gewässerrandstreifens, ausgehend von der Böschungsoberkante des Gewässers, beträgt grundsätzlich zehn Meter und innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile fünf Meter.

Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung sowie der Sicherung des Wasserabflusses. Außerdem dienen sie der Zugänglichkeit zum Gewässer für Unterhaltungsmaßnahmen.

Die Gewässerrandstreifen sollen vom Eigentümer im Hinblick auf die genannten Funktionen bewirtschaftet und gepflegt und nicht als Lagerplatz jedweder Art missbraucht werden.

Im Gewässerrandstreifen darf z.B. Grünland nicht in Ackerland umgebrochen werden. Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie standortbezogen oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. Bäume und Sträucher dürfen nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, den Hochwasserschutz, die Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Auch die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Gehölze, wie z.B. Fichten, ist nicht erlaubt. Verboten sind weiterhin Ablagerungen jeder Art, die den Wasserabfluss behindern bzw. abgeschwemmt werden können, z.B. Holz- und Steinstapel, Kompostbehälter oder Komposthaufen, Mahdgut.

Die Wasserbehörde kann Abweichungen von den Verboten zulassen. Voraussetzung ist ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse, das nach dem Abwägungsermessen der Wasserbehörde sich gegen das allgemeine öffentliche Interesse an der Schonung des Gewässerrandstreifens durchsetzt. Ein individueller Rechtsanspruch auf Zulassung einer Abweichung besteht auch bei überwiegendem privaten Interesse daran nicht.

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Karte vom Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

Marion Rast - Referatsleiterin Gewässerschutz

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