
Das Referat Bauaufsicht nimmt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde nach § 58 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) wahr.
Danach haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
Dabei arbeitet die untere Bauaufsichtsbehörde eng mit Sachverständigen und Prüfingenieuren (für Standsicherheit und für Brandschutz) zusammen.
Wichtigste Arbeitsgrundlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde sind das Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Sächsische Bauordnung (SächsBO). Daneben gibt es eine Vielzahl weiterer Gesetze und Vorschriften (letztere insbesondere technischer Art), welche zu beachten sind.
Nach § 59 SächsBO gilt der Grundsatz, dass die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung bedarf, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist. Für den Bauherrn bedeutet dies, dass nicht nur zum Neubau eine Baugenehmigung erforderlich sein kann, sondern unter Umständen auch dann, wenn man "doch gar nicht baut."
Die Tätigkeit der unteren Bauaufsichtsbehörde erstreckt sich auf die Prüfung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Zivilrechtliche Vorschriften, die private Rechte Dritter regeln, wie z.B. das Sächsische Nachbarrechtsgesetz (SächsNRG), sind nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung.
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