Unterhaltssicherung für Wehrpflichtige und Zivildienstleistende
Wehrpflichtige (Grundwehrdienstleistende, Wehrübende) und Zivildienstleistende erhalten Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG).
Die nachstehend angeführten Leistungen erhalten:
- Grundwehrdienstleistende für die Dauer des gesetzlichen Wehrdienstes
- Wehrübende während Wehrübungen
- Zivildienstleistende für die Dauer des gesetzlichen Zivildienstes
Leistungen nach dem USG sind:
- Allgemeine Leistungen nach § 5 für anspruchsberechtigte Familienangehörige im engeren Sinne
- Einzelleistungen nach § 6 für anspruchsberechtigte sonstige Familienangehörige
- Sonderleistungen nach § 7, dazu gehören:
- die Erstattung von Beiträgen gegen Vermögensnachteile (außer Kfz)
- Ruhensbeiträge zu privaten Krankenversicherungen, private Pflegeversicherungen zu Gunsten Wehrpflichtiger, für die keine Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet werden
- Ersatz der Aufwendungen für Bau oder Kauf von eigenem selbst genutzten Wohnraum
- Bestattungskosten für Familienangehörige
- Mietbeihilfe nach § 7a, für Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind (auch Wohngemeinschaften, jedoch nicht mit Eltern oder Großeltern)
- Wirtschaftsbeihilfe nach § 7b für Selbständige
- Härteausgleich nach § 23, u.a. Kreditkostenbeihilfe, Abstellkosten für Fahrzeuge, Betreuung von Kindern bei Wehrübungen
- Leistungen für Grundwehrdienst leistende Sanitätsoffiziere nach § 12a
- Verdienstausfallentschädigung nach § 13 bei Wehrübungen