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Foto-Impressionen aus dem Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
 

Einmessungspflicht für Grundstückseigentümer

Hinweis an die Grundstückseigentümer auf die gesetzlich vorgeschriebene Einmessungspflicht für alle nach dem 24.06.1991 errichteten Gebäude

Siedlung aus der Vogelperspektive

Durch Überlagerung von Liegenschaftskarte und Orthophoto kann der aktuelle Gebäudebestand recherchiert werden.

  • Warum müssen Gebäude aufgemessen werden?
    Das Liegenschaftskataster dient insbesondere der Sicherung des Eigentums, der Wahrung von Rechten an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr. Darüber hinaus werden die Daten als Geobasisdaten für vielfältige Anwendungen in Wirtschaft und Verwaltung genutzt, zum Beispiel auch für den Umwelt- und Katastrophenschutz. Die Aktualität und Vollständigkeit des Liegenschaftskatasters ist dabei Voraussetzung für eine effektive Nutzung.


  • Gesetzesgrundlage
    Das am 01.08.2008 in Kraft getretene Sächsische Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz (SächsVermGeoG) regelt nach § 6 Abs. 3 die Pflichten der Grundstückseigentümer. Wenn nach dem 24. Juni 1991 ein Gebäude abgebrochen, neu errichtetet oder in den Außenmaßen wesentlich verändert wurde, hat der Grundstückseigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster zu veranlassen. Diese Verpflichtung für den Grundstückseigentümer galt entsprechend der jeweils gültigen Vermessungsgesetze seit 1991.


  • Sind alle Gebäude aufmessungspflichtig?
    Gebäude im Sinne des Sächsischen Vermessungsgesetzes sind oberirdische, überdachte, mit dem Erdboden fest verbundene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können, die dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen, die von Außenwänden umfasst sind, deren Grundfläche mehr als 10m² beträgt, die nach Art und Weise der Bauausführung eine dauernde Nutzung zulassen und die sich nicht in Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes befinden. Das heißt, dass hiervon sowohl Gebäude betroffen sind, die gemäß Sächsischer Bauordnung genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig sind, als auch solche Gebäude, die dieser Pflicht nicht unterliegen. Zum Beispiel unterliegen Carports deshalb nicht der Einmessungspflicht.

    Für Gebäude, die vor 1991 errichtet wurden, besteht keine gesetzliche Einmessungspflicht. Die Gebäudeeinmessung kann aber trotzdem beantragt werden und wird zu ermäßigten Gebühren ausgeführt.


  • Wo wird die Gebäudeaufmessung beantragt, welche Kosten entstehen?
    Katastervermessungen sind bei einem im Freistaat Sachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbV) zu beantragen. Die Kosten werden einheitlich nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO) erhoben und sind in der Regel in drei Teilbeträgen zu entrichten. Sie erhalten jeweils einen Kostenbescheid von der Abteilung Vermessung für die Bereitstellung von Vorbereitungsdaten an den ÖbV, vom ÖbV für die Vermessungsleistung und nochmals von der Abteilung Vermessung für die Übernahme der Ergebnisse von Katastervermessung und Abmarkung in das Liegenschaftskataster.

    Wenn ein Gebäude vollständig abgebrochen wurde, genügt die schriftliche Mitteilung eines Grundstückseigentümers an die katasterführende Behörde und die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters erfolgt kostenfrei.


  • Was ist sonst noch zu beachten?
    Die Abteilung Vermessung erhält von den zuständigen Baubehörden Baufertigstellungsanzeigen und überwacht die Gebäudeeinmessung. Um erhöhten Aufwand und Kosten zu sparen, sollten zusätzliche Bauleistungen, wie beispielsweise Garagen und Anbauten bereits fertiggestellt sein, wenn der Antrag auf Gebäudeeinmessung gestellt wird. In diesen Fällen sollten Sie unsere Geschäftstelle telefonisch oder schriftlich informieren.

    Bitte beachten Sie, dass eventuell vorhandene Lagepläne oder Bauabsteckungsunterlagen die Anforderung an eine Katastervermessung nicht erfüllen und für die Fortführung des Liegenschaftskatasters ungeeignet sind.

    Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Geschäftsstelle während der Öffnungszeiten sowie die ÖbV selbstverständlich gern zur Verfügung.

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Unser Service für Sie


  

Karte vom Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

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