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03.08.2012 | 471/2012

Handwerkskammer: Vorsicht bei vermeintlichen Gewerbeverzeichnis-Anträgen

Presseinformation der Handwerkskammer Dresden

Bundesgerichtshof stoppt dubioses Vorgehen eines Internet-Branchenverzeichnisses

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Zahlungspflicht für den Eintrag in ein Internet-Gewerbeverzeichnis abgelehnt. In dem speziellen Fall hatte die Betreiberin eines Internetverzeichnisses Gewerbetreibenden ein Formular als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" übersandt, wobei die Kosten für den Betrieb in Höhe von mehr als 700 Euro im Kleingedruckten verborgen waren. Der BGH erklärte diese Vorgehensweise für unwirksam. Das Gericht stellte klar, dass auf die Kosten der Eintragung deutlich hingewiesen werden muss. Fehlt ein eindeutiger und ausdrücklicher Hinweis, kann der Preis nicht gefordert werden.

Die Handwerkskammer Dresden hat Betriebe wiederholt darauf hingewiesen, mit dubiosen "Eintragungsanträgen" vorsichtig umzugehen und im Zweifel keineswegs zu unterschreiben. Dr. Jörg Dittrich, Präsident der Handwerkskammer Dresden: "Jeder Betriebsinhaber sollte aufmerksam prüfen, unter welche Schreiben er seine Unterschrift setzt. Aber auch die Mitarbeiter sollten darüber informiert werden, dass bei unaufgefordert zugesandten Formularen besondere Vorsicht angezeigt ist."

Wer bereits von ähnlich agierenden Betrügern getäuscht wurde, sollte sich nicht von weiteren Schreiben verunsichern lassen. Häufig werden Anwälte oder Inkassounternehmen eingeschaltet bzw. es wird mit der Stellung eines Insolvenzantrages gedroht. "Bei der Handwerkskammer Dresden melden sich wöchentlich Handwerksbetriebe, die Opfer dieser Masche geworden sind. Wir empfehlen, sich nicht einschüchtern zu lassen und sich zu wehren."

Hinweis für Journalisten: Urteil des VII. Zivilsenats des BGH vom 26.7.2012 . VII ZR 262/11

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