Abfall

Öffentliche Abfallentsorgung

Verbandsgebiet des ZAOE mit Umladestationen
Verbandsgebiet ZAOE

Diese Aufgabe nimmt der Zweckverband Abfallwirtschaft Oberes Elbtal (ZAOE) wahr.

Bei Fragen zur Hausmüllentsorgung, zum Abfallkalender oder zu Gebühren, ist der ZAOE unter nachfolgenden Kontaktdaten zu erreichen. Gleiches gilt für die An- und Ummeldung in Bezug auf die Abfallentsorgung.

Postanschrift:
Zweckverband Abfallwirtschaft
Oberes Elbtal
Meißner Straße 151 a
01445 Radebeul
 
Service-Telefon:     03 51 / 40 40 40 
Fax:                        03 51 / 40 40 45 - 50
E-Mail:    info@zaoe.de
Intrernet: ZAOE: Home

Jedes Produkt kann früher oder später Abfall werden. Bei der Bewältigung der anfallenden Abfallmengen gilt folgende Reihenfolge:

  1. Abfallvermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
  5. Abfallbeseitigung

Abfälle sind zu verwerten oder in dafür zugelassenen Anlagen gefahrlos zu beseitigen. Verwertung und Beseitigung sind beides Formen der Entsorgung. Bei einer Verwertung werden bestimmte stoffliche Anteile oder die Energie (Heizwert) der Abfälle genutzt. Bei einer Beseitigung ist das nicht der Fall. Hier steht die Deponie am Ende des Entsorgungsweges.

Das Kataster der Abfallentsorgungsanlagen im Freistaat Sachsen (www.abensa.de) bietet die Recherche nach möglichen Entsorgungsanlagen.

Es gibt gefährliche und nicht gefährliche Abfälle. Als gefährlich werden Abfälle bezeichnet, wenn sie wegen ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.

Für diese gefährlichen Abfälle hat der Gesetzgeber erhöhte Anforderungen festgelegt. So sind die gefährlichen Abfälle besonders zu kennzeichnen (Abfallverzeichnisverordnung). Der Entsorgungsweg dieser Abfälle ist über Nachweise zu dokumentieren und zu überwachen (Nachweisverordnung).

Das Nachweisverfahren ermöglicht den Abfallbehörden die Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle. Des Weiteren soll das Verfahren auch erleichtern, Abfallstatistiken zu erstellen. Die Abfallstatistiken dienen der weiteren Planung in der Abfallwirtschaft.

Die gesetzliche Pflicht zur Nachweisführung bei der Abfallentsorgung besteht für

  • Abfallerzeuger,
  • Abfallbeförderer und Abfallentsorger gefährlicher Abfälle und
  • auf Anordnung durch die zuständige Behörde auch für nicht gefährliche Abfälle.

Die Bestimmungen der Nachweisverordnung gelten jedoch nicht für private Haushalte.

Als gefährlich werden Abfälle bezeichnet, wenn sie wegen ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge gesundheits-, luft- oder wassergefährdend, explosibel oder brennbar sind oder Erreger übertragbarer Krankheiten enthalten oder hervorbringen können.

Wenn bei Abfallerzeugern im Jahr nicht mehr als 20 Tonnen gefährlicher Abfälle je Abfallschlüssel und Anfallort anfallen, kann der Nachweis vom Einsammler über einen Sammelentsorgungsnachweis geführt werden. Die Pflicht zur Führung von Übernahmescheinen bleibt bestehen.

Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in eine Abfallentsorgungsanlage bringen oder solche Abfälle dort annehmen will, muss vor Beginn die Zulässigkeit des Entsorgungsweges belegen (Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis).

Das Nachweisverfahren ermöglicht den Abfallbehörden die Kontrolle des Weges des Abfalls und der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle. Des Weiteren soll das Verfahren auch erleichtern, Abfallstatistiken zu erstellen. Die Abfallstatistik dient der weiteren Planung in der Abfallwirtschaft.

Wenn sich die Anfallstellen der Abfälle im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge befinden, ist das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge, Umweltamt, Referat Abfall/Boden/Altlasten die zuständige untere Abfallbehörde.

Anträge sind schriftlich und vor allem rechtzeitig an diese zu stellen. Die Beantragung kann formlos erfolgen.

Die unteren Abfallbehörden sind zuständig für die in ihrem Kreisgebiet angesiedelten Entsorgungsanlagen.      

Rechtzeitig vor Beginn der geplanten Entsorgung sollte sich jeder Erzeuger und Entsorger um den entsprechenden Nachweis kümmern, denn die Behörde muss den eingereichten Nachweis prüfen. Der Gesetzgeber hat der Behörde dafür 30 Kalendertage nach Eingang eingeräumt (wenn die Nachweiserklärung vollständig ist und den Anforderungen entspricht).

 

Allgemeines

Für ansässige Betriebe im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist das Landratsamt, Referat Abfall/Boden/Altlasten die für den Antrag auf Erlaubnis zuständige untere Abfallbehörde. Für Betriebe, die nicht ihren Hauptsitz im Inland haben, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in deren Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen erstmals vorgenommen wird.

Der Gesetzgeber hat die für die Sammler, Beförderer, Händler und Makler notwendigen Einzelheiten in der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) niedergelegt. Der Antrag auf Erlaubnis kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

 

Erlaubnis für Händler, Makler, Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle

Es ist ein förmlicher Antrag zu stellen. Dafür soll das hier zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Der Antrag kann auch über den elektronischen Weg gestellt werden. Mehr Informationen dazu sowie eine Anleitung zur elektronischen Antragstellung sind unter www.zks-abfall.de. zu finden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  1. die Gewerbeanmeldung,
  2. ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,
  3. eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt,
  4. eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für den Inhaber und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,
  5. ein Führungszeugnis, Belegart OG, des Inhabers und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,
  6. ein Nachweis über die Fachkunde des Inhabers, soweit er für Leitung des Betriebes verantwortlich ist und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,
  7. der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen  Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vorhanden sind, sowie
  8. der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.
Der Antragsteller sollte sich rechtzeitig vorher mit seinem Antrag an die Behörde wenden, denn diese muss den eingereichten Antrag inkl. Unterlagen prüfen.

Betriebe, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, nicht gefährliche Abfälle sammeln oder befördern bzw. mit nicht gefährlichen Abfällen handeln oder makeln, müssen dies vor Aufnahme der Tätigkeiten bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Für Betriebe im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge ist das Landratsamt, Referat Abfall/Boden/Altlasten die für die Anzeige zuständige untere Abfallbehörde. Für Betriebe, die nicht ihren Hauptsitz im Inland haben, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in deren Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von nicht gefährlichen Abfällen erstmals vorgenommen wird. Die Anzeige kann schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Die zuständige Behörde bestätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich bzw. elektronisch den Eingang der vollständigen Anzeige.

Für die Anzeige soll das hier zur Verfügung gestellte Formular verwendet werden. Die Anzeige kann auch auf dem elektronischen Weg erfolgen. Mehr Informationen dazu sowie eine Anleitung zur elektronischen Anzeigeerstattung sind unter www.zks-abfall.de zu finden.

Altfahrzeuge

Rücknahmepflichten der Fahrzeughersteller

Am 01. Juli 2002 trat die Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) in Kraft. Mit der AltfahrzeugV wurden die Hersteller in die Produktverantwortung für Altfahrzeuge einbezogen.

Hersteller und Importeure von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen sind seit dem 01. Januar 2007 zur kostenlosen Rücknahme der Altfahrzeuge verpflichtet und haben die ordnungsgemäße Entsorgung sicherzustellen. Die mit der Rücknahme und Verwertung verbunden Kosten werden den Herstellern und Importeuren angelastet. Die Hersteller haben dazu ein flächendeckendes Netz zur kostenlosen Rücknahme von Altfahrzeugen einzurichten.

Von den Regelungen der AltfahrzeugV sind Personenkraftwagen mit höchstens acht Sitzplätzen (M1), Wohnmobile, Nutzfahrzeuge mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 t (N1) sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von dreirädrigen Krafträdern umfasst.

Überlassungspflicht des Kfz-Halters/-Eigentümers

Der Halter/Eigentümer eines Altfahrzeuges, der sich seines Fahrzeuges entledigen will oder muss, ist verpflichtet, dieses nur nach den Regelungen der AltfahrzeugV anerkannten Betrieben zu überlassen. Dies kann eine anerkannte Annahmestelle, eine anerkannte Rücknahmestelle oder ein anerkannter Demontagebetrieb sein. Nur in diesen Betrieben kann eine Verwertung gemäß dem aktuellen Stand der umwelttechnischen Entwicklung gewährleistet werden. Die Mitarbeiter verfügen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und die Einhaltung der Anforderungen nach der AltfahrzeugV wird von einem Sachverständigen jährlich kontrolliert und bescheinigt.

Überlässt ein Halter/Eigentümer sein Altfahrzeug zwecks Entsorgung einem nicht autorisierten Betrieb, schlachtet es als Entsorgungsmaßnahme selbst aus oder lagert dies in der frei zugänglichen Landschaft ab, handelt er ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in erheblicher Höhe geahndet werden (bis zu 100.000 Euro).

Annahmestellen/Rücknahmestellen und Demontagebetriebe

Während Annahmestellen und Rücknahmestellen lediglich Altfahrzeuge annehmen und an einen zertifizierten Demontagebetrieb weiterereichen, dürfen ausschließlich anerkannte Demontagebetriebe die Altfahrzeuge auch behandeln.

Zu der Behandlung von Altfahrzeugen gehören insbesondere deren Trockenlegung und Demontage. Hierzu zählen vor allem die Schadstoffentfrachtung und der Ausbau von noch gebrauchsfähigen Kfz-Teilen, mit dem Ziel, diese zu verkaufen bzw. zur Reparatur anderer Kraftfahrzeuge zu verwenden.

Anerkannte Annahmestellen, Rücknahmestellen und Demontagebetriebe in Ihrer Nähe können Sie bei der „Gemeinsamen Stelle Altfahrzeuge (GESA)“ der Bundesländer unter der Internetadresse www.altfahrzeugstelle.de abrufen.

Asbest

Gesundheitsrisiko Asbest

Der Begriff „Asbest“ steht für eine Gruppe sehr beständiger und nicht brennbarer Minerale mit faseriger Struktur. Bis vor einigen Jahren wurden sie weltweit genutzt, vorwiegend zur Wärmeisolation, zum Brandschutz oder in Form von Asbestfaserzement als Baumaterial („Eternit“ bzw. „Baufanit“). Das Gefährdungspotential von Asbest besteht darin, dass bei mechanischer Bearbeitung (z.B. Sägen, Brechen, Bohren) Asbestfasern freigesetzt werden. Asbestfasern spalten sich während der Beschädigung ins feinste, schwebfähige Fasern auf, die beim Einatmen tief in die Lunge gelangen können. Im Körpergewebe verweilen sie Jahrzehnte und können später Krebs („Asbestose“) auslösen.

Grundsatz für den Umgang mit Asbest

In Deutschland besteht seit 1993 ein generelles Herstellungs- Verwendungs- und Expositionsverbot für asbesthaltige Erzeugnisse. Ausnahmen davon bestehen nur bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an bereits verwendeten Produkten und in ganz speziellen Anwendungsbereichen (z.B. Wissenschaft, Forschung oder Analysezwecke).

Bei noch funktionstüchtigen eingebauten Asbestfaserzementprodukten, die für Dachdeckungen oder Fassadenbekleidungen verwendet wurden, ergibt sich die Notwendigkeit des Austausches bzw. der Beschichtung der Asbestfaserbindung.

Abbruch- Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten

Sollte der Abbruch oder die Sanierung eines Gebäudes, welches mit Asbestfaserzementplatten (z.B. „Eternit“ bzw. „Baufanit“) errichtet wurde, erforderlich sein, ist auf eine möglichst staubarme Demontage zu achten. Für den Abbruch und die Sanierung asbesthaltiger Erzeugnisse sind grundsätzlich die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten“ zu beachten.

Gewerbliche Arbeiten dieser Art dürfen nur von Firmen ausgeführt werden, die über die dafür erforderlichen personellen und sicherheitstechnischen Voraussetzungen verfügen und eine entsprechende Zulassung der zuständigen Behörde besitzen.

Der zuständigen Behörde, der Landesdirektion Sachsen, Dienststelle Dresden, Abteilung 5 – Arbeitsschutz (Tel.: 0351/825-5001), Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden sind die beabsichtigten Maßnahmen vor Beginn der Abbruch- und Sanierungsarbeiten anzuzeigen.

Grünschnitt, Küchenabfälle

01744 Dippoldiswalde, Weißeritzstraße 7 (Haus HG)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

Telefon
E-Mail

01796 Pirna, Schloßhof 2/4 (Haus EF)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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01744 Dippoldiswalde Weißeritzstraße 7 (Haus HG)

01782 Pirna, Postfach 10 02 53/54

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